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NABU unterliegt im Messestreit auch beim VGH

Datum: 05.07.2004

Kurzbeschreibung: 


Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss den Berufungszulassungsantrag des NABU (Kläger) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.02.2004, mit dem dieses die Verbandsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Bau der Landesmesse wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hatte, abgelehnt.

Zur Begründung führte der VGH aus: Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts lägen nicht vor. Vielmehr sei das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Klage nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erhoben worden sei. Diese Frage sei auch weder von grundsätzlicher Bedeutung noch weise sie besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, weshalb der Zulassungsantrag keinen Erfolg habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar ( 8 S 1145/04).

Eine Entscheidung über die ebenfalls beim 8. Senat anhängigen Anträge der Stadt Leinfelden-Echterdingen (8 S 1102/04) und der Landwirte (8 S 902/04) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und deren Berufungen (8 S 1268/04 und 8 S 1187/04) sowie die Berufung des BUND (8 S 1269/04) ist derzeit noch nicht absehbar.





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