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VGH bestätigt tierseuchenrechtliche Maßnahmen gegen Kälbermastbetrieb

Datum: 13.07.2004

Kurzbeschreibung: 


Ein Anlass zum tierseuchenrechtlichen Einschreiten besteht bereits dann, wenn tierisches Protein in welcher Form auch immer an Wiederkäuer verfüttert worden ist. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 05.07.2004 klargestellt und die Beschwerde eines Landwirts (Antragsteller) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart abgelehnt. Dieses hatte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Beobachtung des Tierbestandes des Antragstellers und die Anordnung einer Untersuchung von im Alter zwischen 18 und 24 Monaten verendender Tiere dieses Bestandes mittels eines BSE-Schnelltests bestätigt (vgl. PM des VG Stuttgart vom 16.04.2004).

Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis (Antragsgegner) hatte im Juni 2003 die auf das Tierseuchengesetz gestützten Maßnahmen mit Sofortvollzug angeordnet, nachdem bei der amtlichen Futtermittelüberwachung im Kälbermastbetrieb des Antragstellers festgestellt worden war, dass das von diesem verfütterte Ergänzungsfutter für Aufzuchtkälber geringe Spuren (deutlich unter 5 %) von tierischen Bestandteilen enthalten hatte.

Der VGH bestätigte das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der vom Landratsamt angeordneten Maßnahmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass an die in der Verfügung benannten Kälber Futtermittel verfüttert worden sei, das BSE-verseuchte Proteine enthalten habe. Dies sei für den Erlass einer tierseuchenrechtlichen Anordnungen nach § 79a Abs. 2 Tierseuchengesetz ausreichend. Es bedürfe insoweit keiner ausdrücklichen Feststellung, dass die verwendeten Futtermittel unter Verstoß gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verfüttert worden seien. Vielmehr seien vorbeugende seuchenrechtliche Maßnahmen auch auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über „risikobehaftete Stoffe“ zulässig. Denn der Gestzgeber habe mit dieser Vorschrift aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Ermächtigungsgrundlage für solche Maßnahmen geschaffen, die bereits dem Entstehen der BSE als Tierkrankheit entgegenwirken könnten und so der Vorsorge für die menschliche Gesundheit dienten. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sei Protein ursächlich für das Entstehen von BSE. Obwohl der Anteil der im Futtermittel des Antragstellers enthaltenen tierischen Bestandteile nur sehr gering gewesen sei und eine nur zufällige Verunreinigung des Futtermittels während der Herstellung, Lagerung oder des Transports nicht ausgeschlossen werden könne, habe ein Anlass zum seuchenrechtlichen Einschreiten bestanden. Denn es könne nach den vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen derzeit nicht genau bestimmt werden, welche Mindestdosis verseuchten Materials erforderlich sei, um die Krankheit beim Menschen auszulösen. Die Maßnahmen seien bei summarischer Prüfung auch verhältnismäßig. Dass die in der Verfügung benannten Kälber einer wirtschaftlichen Verwertung durch den Verkauf an einen Schlachtbetrieb während der Dauer der Beobachtung voraussichtlich nicht zugeführt werden können, liege in erster Linie nicht an den angefochtenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, sondern vielmehr an der Tatsache, dass eine Schlachterlaubnis wegen der bis Juni 2003 erfolgten Verfütterung tierischer Proteine nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften vor Mai 2005 möglicherweise nicht erteilt werde. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 9 S 1115/04).





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