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Mitwirkungsrecht der Gemeinden bei der Besetzung von Schulleiterstellen nicht gerichtlich durchsetzbar

Datum: 22.10.2004

Kurzbeschreibung: 


Das baden-württembergische Schulgesetz räumt den Schulträgern (Gemeinden) gegenüber dem Land kein gerichtlich durchsetzbares Recht auf Mitwirkung bei der Besetzung von Schulleiterstellen ein, wie der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Beschluss vom 16.8.2004 ausgeführt hat.

Nach dem Schulgesetz haben die Gemeinden als Schulträger ein Recht auf Mitwirkung bei der Besetzung von Schulleiterstellen. Sie sind unter anderem berechtigt, selbst gegenüber dem Oberschulamt Besetzungsvorschläge zu machen; im Streitfall entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde (Kultusministerium). Im vorliegenden Fall versetzte das Oberschulamt Freiburg den Rektor T. zum 1.8.2004 auf die Rektorenstelle der Grund- und Hauptschule in B., ohne die Gemeinde R. als zuständigen Schulträger zu beteiligen. Diese beantragte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Besetzung der Rektorenstelle mit Rektor T. zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Antrag abgelehnt; der VGH hat diese Entscheidung aus folgenden Gründen bestätigt:

Zwar spreche manches dafür, dass der Schulträger entgegen der Auffassung des Oberschulamts nicht nur dann zu beteiligen sei, wenn es um die Ernennung eines Schulleiters gehe und ein Auswahlverfahren stattfinde, sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Schulleiter versetzt werde. Darauf komme es jedoch vorliegend nicht an, weil die Gemeinden ihr Mitwirkungsrecht bei der Bestellung von Schulleitern nicht gerichtlich durchsetzen könnten. Denn weder die gesetzliche Regelung der Mitwirkung der Schulträger noch die mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben änderten etwas daran, dass die Entscheidung über die Bestellung des Schulleiters allein dem Land als Dienstherr der beamteten Lehrer zustehe. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Mitwirkung des Schulträgers als lediglich verwaltungsinternes Mittel dar, um eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage für die Bestellung des geeignetsten Schulleiters zu schaffen. Diese Mitwirkung sei auch sinnvoll, weil zu den wesentlichen Aufgaben eines Schulleiters die Zusammenarbeit mit dem Schulträger gehöre.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 9 S 1794/04).





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