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Verschärfte Zuverlässigkeitsanforderungen für Inhaber einer Waffenerlaubnis

Datum: 25.10.2004

Kurzbeschreibung: 

Die mit der Neufassung des Waffengesetzes - WaffG 2002 - am 01.04.2003 in Kraft getretenen verschärften Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Anknüpfung bei strafrechtlichen Verurteilungen an das Strafmaß ohne Rücksicht auf die Art des Delikts) gelten in vollem Umfang auch für Alterlaubnisinhaber. Sie verpflichten die zuständigen Behörden auch dann zum Widerruf einer rechtmäßig erteilten Erlaubnis, wenn die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigende Tatsache, d.h. die strafrechtliche Verurteilung, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes eingetreten ist. Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in Abweichung von der Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs klargestellt und im Beschwerdeverfahren die bereits vom Verwaltungsgericht Sigmaringen vertretene Rechtsauffassung bestätigt.

Die Antragstellerin ist seit 1988 Inhaberin einer Waffenbesitzkarte. Diese wurde vom Landratsamt Bodenseekreis im Oktober 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung widerrufen, es sei mit der seit März 2001 rechtskräftigen Verurteilung der Antragstellerin wegen uneidlicher Falschaussage (Geldstrafe von 70 Tagessätzen) nachträglich eine Tatsache eingetreten, die nach dem neuen Waffengesetz zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen. Auf die im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung geltende Rechtslage, die eine Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers nur bei bestimmten Straftaten angenommen habe, zu denen die uneidliche Falschaussage nicht gehörte, komme es nicht an.

Dem ist der VGH im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gefolgt. Nach § 45 WaffG 2002 sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn „nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen“. Zur Beurteilung dieser Frage müsse nicht - wie vom Bayrischen VGH vertreten - auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache (hier: der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Falschaussage), sondern auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde abgestellt werden. Der Gesetzgeber habe für Alterlaubnisinhaber die Möglichkeit des Widerrufs nicht ausgeschlossen. Zweck des neuen Waffengesetzes sei es, durch die strengeren Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhabern einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten. Dies erfordere auch eine Einbeziehung der Waffenbesitzer, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig verurteilt wurden. Denn nur dann lasse sich ein möglichst umfassender und einheitlicher Schutz vor Waffenbesitzern gewährleisten, von deren Unzuverlässigkeit der Gesetzgeber im Regelfall ausgeht, d.h. insbesondere von Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind und deren Verurteilung noch keine 5 Jahre zurückliegt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 976/04).

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