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Freiburg: Eisverkäufer gewinnt auch in der zweiten Instanz

Datum: 25.07.2018

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 10. Juli 2018 das Rechtsmittel der Stadt Freiburg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im „Eisverkäuferfall“ abgelehnt. Damit ist rechtskräftig entschieden, dass die Stadt verpflichtet ist, dem klagenden Eisverkäufer eine Erlaubnis für den Eisverkauf an der Dreisam zu erteilen.

Der Kläger begehrt eine Sondernutzungserlaubnis, um in Freiburg an der Fritz-Geiges-Straße an der Dreisam seinen Eiswagen aufstellen und dort Eis verkaufen zu können. Diese Erlaubnis verweigerte ihm die Stadt Freiburg (Beklagte) unter Hinweis auf ihre Sondernutzungsrichtlinie. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei dem geplanten Aufstellungsort des Eiswagens des Klägers um eine öffentliche Straße handele und das Straßengesetz für Baden-Württemberg damit zur Anwendung komme. Da das Vorhaben des Klägers keiner straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedürfe, könne grundsätzlich auch eine Straßensondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG erteilt werden. Die Entscheidung der Beklagten, die Erteilung zu verweigern, sei ermessensfehlerhaft. Es sei unzulässig, die Entscheidung allein oder zumindest maßgeblich auf die Sondernutzungsrichtlinie der Beklagten zu stützen, ohne im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob hinreichende Gründe mit Straßenbezug für eine Ablehnung vorlägen. Die uneingeschränkte Anwendung der Sondernutzungsrichtlinie auch auf Bereiche außerhalb der Innenstadt hätte faktisch einen generellen Ausschluss aller kommerziellen Sondernutzungen für das gesamte Stadtgebiet zur Folge, ohne dass der Sondernutzungsrichtlinie der Beklagten ein weiträumiges, das gesamte Stadtgebiet umfassendes Gesamtkonzept zugrunde liege. Ein solches Konzept finde sich nur in Bezug auf die Innenstadt. In Bezug auf das übrige Stadtgebiet erweise sich die Richtlinie daher - auch ausweislich ihres Wortlauts - als unverbindlich. Eine Berufung hierauf könne die Ermessensausübung im Einzelfall nicht ersetzen. Zudem führe auch die unzureichende Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers durch die Beklagte zu einem Ermessensfehler. Da keine Gründe erkennbar seien, die eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen könnten, sei die Beklagte zur Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis zu verurteilen.

Der von der Stadt Freiburg hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt er aus: Zwar habe die Beklagte Recht, dass die Ausübung des durch § 16 Abs. 2 StrG eingeräumten Ermessens durch interne Richtlinien bestimmt werden und diese Richtlinien Wirkung gegenüber dem Bürger entfalten könnten. Diese Grundsätze stelle das verwaltungsgerichtliche Urteil jedoch nicht in Frage. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Sondernutzungsrichtlinie zumindest für das im vorliegenden Fall maßgebliche Stadtgebiet außerhalb der Innenstadt kein hinreichend differenziertes und verbindliches Konzept zugrunde liege und dass die für die Innenstadt geschaffenen Regelungen der Sondernutzungsrichtlinie keine uneingeschränkte Geltung für Sondernutzungen im übrigen Stadtgebiet beanspruchten.

Dies folge schon aus dem Wortlaut der Sondernutzungsrichtlinie. Danach solle sich die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen außerhalb der Innenstadt lediglich an den Grundsätzen und Regeln für die Innenstadt orientieren und dies auch nur dann, soweit durch die örtlichen Besonderheiten nicht Abweichungen gerechtfertigt seien. Die Richtlinie verfolge daher für Gebiete außerhalb der Innenstadt bereits nicht den Zweck, das Ermessen der Verwaltung verbindlich und abschließend zu lenken. Die Regelungen zur Innenstadt seien dort lediglich eine Orientierungshilfe. Daher sei eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die die Beklagte nicht vorgenommen habe. Ob eine solche Abwägung im konkreten Fall nur zugunsten des Klägers ausfallen könne, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Beklagte habe diese Begründung des angefochtenen Urteils nicht beanstandet.

Der Beschluss vom 10. Juli 2018 ist unanfechtbar (5 S 1116/17).

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