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Privatschulen, die keinen Religionsunterricht anbieten, kann die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden

Datum: 06.07.2018

Kurzbeschreibung: 
Das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht stellt grundsätzlich keine Voraussetzung dar, von der die staatliche Schulaufsicht die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Ersatzschule abhängig machen darf. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 3. Mai 2018 entschieden und der Berufung der privaten Schulträgerin (Klägerin) gegen das ihre Feststellungklage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart teilweise stattgegeben.

Die Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder Religionsunterricht abzuhalten, und dies weder Voraussetzung der Genehmigung (§ 5 PSchG) noch der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) sei. Zur Begründung der Zulässigkeit der Klage berief sie sich auf Verlautbarungen des Regierungspräsidiums Tübingen und des Kultusministeriums, wonach sowohl allgemeinbildende als auch berufliche Ersatzschulen grundsätzlich das Fach Religion anbieten müssten und auch das ausschließliche Anbieten des Fachs Ethik anstelle von Religion nicht möglich sei, weil Ethik Ersatzfach sei und das Angebot an Religionsunterricht voraussetze. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unzulässig ab, weil der Klägerin jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Berufung der Klägerin hatte beim VGH teilweise Erfolg.

Soweit die Klägerin festgestellt wissen wolle, dass das Anbieten beziehungsweise Abhalten von Religionsunterricht nicht Voraussetzung der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) sei, sei ihre Klage unzulässig. Denn sie betreibe derzeit keine staatlich anerkannten Privatschulen und strebe derzeit auch nicht die staatliche Anerkennung der bisher genehmigten Schulen an. Daher fehle es ihr insoweit am Rechtsschutzinteresse.

Soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet sei, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten und abzuhalten, sei sie zulässig und begründet. Nach der insoweit mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG deckungsgleichen Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG sei die Genehmigung - von hier nicht streitigen weiteren Voraussetzungen abgesehen - zu erteilen, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe. Der Verzicht auf das Unterrichtsfach Religion rechtfertige nicht die Bewertung, die Schulen der Klägerin stünden in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zurück.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Staat aufgrund der Regelung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht befugt, den privaten Ersatzschulen als Teil der „Lehrziele“ auch ins einzeln gehende Erziehungsziele vorzuschreiben bzw. zu verbieten. Aus der Verfassung leite sich ein für die Ersatzschulen verbindlicher Standard an Erziehungszielen ab. Das seien im Einzelnen - positiv - das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Im Bereich des Privatschulwesens überschritte der Staat jedenfalls seine Bestimmungsmacht in Erziehungsfragen, würde er sich in seinen Vorgaben nicht hierauf beschränken.

Weder im Grundgesetz noch in der baden-württembergischen Landesverfassung fänden sich Regelungen über das Erfordernis der Erteilung von Religionsunterricht an privaten Ersatzschulen. Lediglich für öffentliche Schulen schreibe Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG den Religionsunterricht verbindlich vor. Nach der Auffassung des Senats handele es sich dabei jedoch um eine Sondervorschrift, deren Regelungsgehalt sich auf öffentliche Schulen beschränke. Einer erweiternden oder analogen Anwendung auf Privatschulen sei sie nicht - auch nicht mittelbar über die Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - zugänglich.

Bestätigt werde der spezifische, auf öffentliche Schulen beschränkte Regelungsgehalt der Vorschrift vor allem durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Regelungsabsicht des Verfassungsgebers, die darauf gerichtet gewesen sei, dem Religionsunterricht im öffentlichen Schulwesen im Interesse der Religionsgemeinschaften eine Sonderstellung einzuräumen. Mit der Garantie des Religionsunterrichts sichere der Verfassungsgeber den Religionsgemeinschaften die besondere, in der Religion begründete und selbstbestimmte Aufgabe der religiösen Erziehung der Kinder in der öffentlichen Schule. Religionsunterricht im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV, Art. 7 Abs. 3 GG sei also keine neutrale Religionskunde, sondern Vermittlung der Glaubenssätze der Religionsgemeinschaft, die auch nicht vom Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft durchgeführt werde. Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG sei damit gerade nicht Ausdruck eines staatlich definierten Bildungs- und Erziehungsziels, sondern räume außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern, den Religionsgemeinschaften, die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein.

Dieser besondere Charakter der Verfassungsnorm schließe es nach Auffassung des Senats auch aus, in dem Angebot von Religionsunterricht ein Lehrziel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu sehen, das bei der Genehmigung einer privaten Ersatzschule in die Prüfung der Gleichwertigkeit einzubeziehen sei. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass die letztlich staatskirchenrechtlich begründete Verpflichtung des Staates auf diesem Wege ohne weiteres auf die privaten Ersatzschulen übertragen werden könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 653/16).

 

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