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Bundespolizeigesetz: Schleierfahndung im 30 km-Grenzgebiet europarechtswidrig

Datum: 21.02.2018

Kurzbeschreibung: Das Bundespolizeigesetz erlaubt Personenkontrollen im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von im Zusammenhang mit der Grenzsicherung stehenden Straftaten (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG). Diese Befugnis zur sog. Schleierfahndung war im Jahr 2013 - nach zwei Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13. Februar 2018 - europarechtswidrig. Wegen Verstoßes gegen den Schengener Grenzkodex habe § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG damals nicht angewendet werden dürfen.

Am 13. April 2013 wurde der Kläger des Berufungsverfahrens 1 S 1468/17, der damals Jurastudent war, im Untergeschoss des Freiburger Hauptbahnhofs von Beamten der Bundespolizei kontrolliert. Sie nahmen u.a. eine Ausweiskontrolle und mit dem Ausweis einen Datenabgleich vor. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies mit Urteil vom 25. September 2014 die Klage des Klägers auf Feststellung der Rechtwidrigkeit der am 13. April 2013 vorgenommenen polizeilichen Maßnahmen ab. Der Kläger legte hiergegen Rechtsmittel zum VGH ein.

 

Der Kläger des Berufungsverfahrens 1 S 1469/17 ist deutscher Staatsangehöriger afghanischer Abstammung. Am 19. November 2013 befand er sich im Rahmen einer Geschäftsreise in der 1. Klasse des ICE 377 von Berlin nach Freiburg. Auf dem Streckenabschnitt zwischen Baden-Baden und Offenburg wurde gegen 22:30 Uhr von Beamten der Bundespolizei der Ausweis des Klägers kontrolliert und ein Datenabgleich vorgenommen. Dessen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung und des Datenabgleichs hatte beim Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg (Urteil vom 22. Oktober 2015, s. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 23. Oktober 2015). Hiergegen legte die Bundespolizei Rechtsmittel zum VGH ein.

In beiden Berufungsverfahren stellte der VGH die Rechtswidrigkeit von Ausweiskontrolle und Datenabgleich fest. Zur Begründung führt der 1. Senat aus: Der von der Europäischen Union erlassene Schengener Grenzkodex habe Grenzkontrollen zwischen den am Schengen-System teilnehmenden Ländern abgeschafft, gestatte diesen jedoch die Ausübung allgemeiner polizeilicher Befugnisse auch im Grenzgebiet, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen habe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere nach dessen Urteil vom 21. Juni 2017, müsse Deutschland - um eine solche gleiche Wirkung auszuschließen - einen Rechtsrahmen schaffen, der konkretisiere, unter welchen Bedingungen Kontrollen im 30 km-Grenzgebiet stattfinden dürften, und damit solche Kontrollen in ihrer Intensität und Häufigkeit beschränke.

 

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG enthalte die vom EuGH verlangten Konkretisierungen und Beschränkungen nicht, auch nicht im Zusammenwirken mit den damals für die Bundespolizei geltenden Verwaltungsvorschriften „BRAS 120“. Den erforderlichen Rechtsrahmen könnten diese Verwaltungsvorschriften schon deswegen nicht darstellen, da sie nicht allgemein veröffentlicht seien. Sie seien daher für die betroffenen Bürger nicht zugänglich und folglich die Rechtsanwendung für die Normunterworfenen nicht vorhersehbar. Auch inhaltlich genügten die „BRAS 120“ nicht dem Zweck, die Häufigkeit der Kontrollen im Grenzgebiet insgesamt effektiv zu beschränken. Denn sie regelten nur die Kontrolle im Einzelfall und enthielten beispielsweise keine Beschränkung auf stichprobenartige Kontrollen.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

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