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Landkreis Emmendingen: Baustopp für K 5138 im Tennenbacher Tal bestätigt

Datum: 21.02.2018

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 13. Februar 2018 entschieden, dass der erste Bauabschnitt der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zwischen Sonnenziel und Tennenbach bis zu einer neuen Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig nicht begonnen werden darf.

Der Landkreis Emmendingen plant einen Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal ohne vorherige Planfeststellung und Umweltverträglichkeitsprüfung. Nachdem es u.a. wegen einer in der Umgebung der Kreisstraße liegenden denkmalgeschützten Klosteranlage aus dem 12. Jahrhundert zu einer öffentlichen Debatte über die Notwendigkeit des Vorhabens und befürchtete negative Auswirkungen auf die Umwelt gekommen war, stellte das Regierungspräsidium Freiburg auf Antrag des Landkreises am 3. März 2016 fest, dass die Verwirklichung des Vorhabens nach durchgeführter Vorprüfung des Einzelfalls keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Zwar seien durch das Ausbauvorhaben naturschutzrechtliche, wasserrechtliche und denkmalschutzrechtliche Belange berührt. Diesen könne jedoch durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Rechnung getragen werden.

Auf Antrag des Verkehrsclubs Deutschland e.V. (VCD) Bundesverband (Antragsteller), der als Umweltvereinigung anerkannt ist, hat das Verwaltungsgericht Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg (Antragsgegner) mit Beschluss vom 21. Juni 2017 durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Landkreis Emmendingen (Beigeladener) die Straßenausbaumaßnahmen vorläufig unterlässt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe bei vorläufiger Würdigung einen Anspruch darauf, dass das Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde gegen einen Ausbau der Kreisstraße ohne Umweltverträglichkeitsprüfung einschreite. Die durchgeführte Vorprüfung sei voraussichtlich fehlerhaft. Das Regierungspräsidium habe das Bedrohungspotential für die betroffenen Umweltbelange und den Zweck einer noch durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der beigeladene Landkreis Beschwerde eingelegt, mit der er die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung des Eilantrags beantragt. Er stützt sich insbesondere darauf, dass entgegen den ursprünglichen Planungen nunmehr beabsichtigt sei, den Ausbau in zwei Abschnitten zu verwirklichen. Bezogen auf den ersten Abschnitt, dessen alleinige Verwirklichung konkret bevorstehe, seien Beeinträchtigungen von Umweltbelangen nicht zu erkennen, da die Straße ein Wasserschutzgebiet und das Denkmal erst im zweiten Abschnitt tangieren würde. In der Folge habe das Regierungspräsidium am 2. August 2017 festgestellt, dass es für diesen ersten Ausbau-Abschnitt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

Der 5. Senat des VGH bestätigte in seinem Beschluss die - vom Verwaltungsgericht Freiburg umfassend ausgesprochene - Verpflichtung des Regierungspräsidiums Freiburg, dem Landkreis Emmendingen Baumaßnahmen zum Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal vorläufig zu untersagen, für den ersten Bauabschnitt. Die Beschwerde des beigeladenen Landkreises war insoweit erfolglos. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Baumaßnahmen in diesem ersten Bauabschnitt derzeit rechtswidrig seien, da es insoweit bislang an einer fehlerfreien Prüfung mangele, ob wegen der im Tennenbacher Tal vorhandenen Biotope und des besonders geschützten Landschaftsbildes eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden müsse. Das Regierungspräsidium Freiburg habe bei seiner diesbezüglichen Vorprüfung, aufgrund derer es eine UVP-Plicht für diesen Bauabschnitt verneint hat, insbesondere nicht alle maßgeblichen Belange berücksichtigt und bezogen auf das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt. Insbesondere habe es sich mit den bereits bestehenden Auswirkungen der vorhandenen Kreisstraße auf das bestehende Landschaftsschutzgebiet und die vorhandenen geschützten Biotope nicht auseinandergesetzt und einen Gewässerrandstreifen nicht in die Prüfung einbezogen.

Lediglich in Bezug auf den geplanten zweiten Bauabschnitt hat der VGH der Beschwerde durch Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgegeben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Denn insoweit gebe es keine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da der Beigeladene Baumaßnahmen in diesem Bauabschnitt derzeit nicht aktuell plane.

Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1659/17).

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