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Osttangente Magstadt: Bebauungsplan unwirksam

Datum: 07.07.2017

Kurzbeschreibung:  Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2017 mit heute verkündetem Urteil auf einen Normenkontrollantrag von Anwohnern der Alten Stuttgarter Straße in Magstadt den Bebauungsplan der Gemeinde Magstadt (Antragsgegnerin) „Osttangente“ vom 28. Juli 2015 für unwirksam erklärt.

Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für den Bau einer Straße als Verbindung zwischen der um Magstadt herumführenden „Südtangente“ mit dem Gewerbegebiet „Hutwiesen“ im Nordosten der Gemeinde. Die Antragsteller, die unmittelbar neben dem Plangebiet wohnen, rügen, dass die „Osttangente“ über einen Kreisverkehr vor ihrem Anwesen an das bestehende Straßennetz angeschlossen werden solle, obwohl in geringer Entfernung bereits ein hierfür geeigneter Kreisverkehr vorhanden sei. Die Prüfung der verschiedenen möglichen Trassen sei somit rechtsfehlerhaft erfolgt. Darüber hinaus erachten sie den Bebauungsplan auch deshalb für unwirksam, weil die durch den zusätzlichen Pkw- und Schwerlastverkehr ausgelösten Lärm- und Abgasimmissionen nicht genauer untersucht oder jedenfalls fehlerhaft abgewogen worden seien.



Zur Begründung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt: Der Normenkontrollantrag sei zulässig und habe auch in der Sache Erfolg. Allerdings teile der Senat – nachdem er sich in der mündlichen Verhandlung bei einem Augenschein vor Ort ein Bild von der Umgebung des schon vorhandenen Kreisverkehrs gemacht habe – nicht die Auffassung der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin die möglichen Trassen fehlerhaft geprüft habe. Angesichts der topografischen Verhältnisse und des Umstands, dass die von den Antragstellern befürwortete Variante zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturdenkmals „Lindenallee“ führte, habe diese Variante nicht untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan leide indes an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensmangel, weil die Antragsgegnerin das Ausmaß der vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Immissionen durch Luftschadstoffe nicht genauer untersucht habe.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 1850/15).

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