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Geschäftstätigkeit 2016: Sprunghafter Anstieg der Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten; Vorbereitungen auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der eAkte im Jahr 2018; Ausblick auf Grundsatzentscheidungen

Datum: 07.02.2017

Kurzbeschreibung: 
Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) blieb die Geschäftslage im Jahr 2016 im Großen und Ganzen unverändert. Der Eingang allgemeiner Verfahren und von Asylverfahren nahm geringfügig ab, der Bestand unerledigter Verfahren konnte spürbar reduziert werden.

Der Eingang allgemeiner Verfahren bei den vier Verwaltungsgerichten im Land ist gegenüber dem Vorjahr etwas zurückgegangen. Die Eingänge in Asylverfahren hingegen stiegen - nach starken Zuwächsen bereits in den beiden Jahren zuvor - sprunghaft an: Sie verdoppelten sich gegenüber 2015 fast. Obwohl die Erledigungszahlen gesteigert werden konnten, war es den Richterinnen und Richtern in der ersten Instanz trotz der verbesserten personellen Ausstattung nicht möglich, den Bestand unerledigter Asylverfahren konstant zu halten; dieser stieg ebenfalls deutlich an. Die Verfahrensdauer in Asylsachen konnte trotz der hohen Eingangszahlen jedoch in den Hauptsacheverfahren sogar reduziert und in den Eilverfahren auf einem sehr guten Niveau gehalten werden.

Das Jahr 2017 steht auch im Zeichen der Vorbereitungen auf den elektronischen Rechtsverkehr und die eAkte. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben soll ab dem Jahr 2018 der elektronische Rechtsverkehr flächendeckend in der Justiz Baden-Württemberg eingeführt werden. Rechtsanwälte und Behörden sind danach verpflichtet, ab 2018 Schriftsätze als elektronische Dokumente an die Gerichte zu übermitteln. Parallel dazu ist beabsichtigt, im Jahr 2018 die elektronische Akte (eAkte) bei den Gerichten einzuführen. Die Vorbereitungen hierfür laufen seit mehreren Jahren, ein Praxisbeirat begleitet von Beginn an das Projekt.

Der Einsatz der eAkte wird an mehreren Gerichten - dem Landgericht Mannheim und dem Arbeitsgericht Stuttgart - bereits erprobt. Im Laufe des Jahres 2017 wird das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit neuer Hardware ausgestattet, um als Pilotgericht in der baden-württembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Arbeit mit der eAkte aufnehmen zu können.

 

1. Geschäftsentwicklung beim VGH

Allgemeine Verwaltungsrechtssachen

Im Jahr 2016 gingen beim VGH 2.409 allgemeine Verfahren und damit etwas weniger als im Vorjahr (2.465) ein. Das entspricht einem Rückgang um 2,3%. Die Zahl der Erledigungen nahm mit 2.507 (Vorjahr 2.370) deutlich zu (+5,8%). Aufgrund des erheblichen Anstiegs der Erledigungen konnte der Gesamtbestand am Jahresende mit 719 allgemeinen Verfahren spürbar um 12,1% reduziert werden (Vorjahr 818). Die durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren hat sich unterschiedlich entwickelt. Bei den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben erhöhte sie sich etwas auf 16,3 Monate (Vorjahr 14,5); 39,8% dieser Verfahren waren jedoch innerhalb eines Jahres erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Anträge auf Zulassung der Berufung stieg von 5,3 Monaten im Vorjahr auf nun 5,7 Monate, bei den durch Urteil erledigten Berufungen stieg sie auf 15,2 Monate (Vorjahr 14,3). Von diesen Verfahren waren aber 45,1% innerhalb eines Jahres erledigt. Bei den Beschwerden konnte die durchschnittliche Dauer mit 1,9 Monaten (Vorjahr 2,0) noch weiter gesenkt werden.

Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich wie folgt dar: Berufungen hatten zu 12,3% (Vorjahr 7,7%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben zu 22,1% (Vorjahr 21,7%), Beschwerden zu 10,8% (Vorjahr 8,8%) und Anträge auf Zulassung der Berufung zu 12,9% (Vorjahr 15,4%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 19,7% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr 14,6%).

Asylverfahren

In Asylverfahren gab es beim VGH 195 Eingänge und damit erneut weniger als im Vorjahr (223). Da 194 Verfahren (Vorjahr 278) erledigt wurden, blieb die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende mit 40 auf sehr niedrigem Niveau (Vorjahr 38).

Die durchschnittliche Dauer der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in Asylsachen konnte auf 12,7 Monate gesenkt werden (Vorjahr 14,0 Monate). Auch bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung war eine deutliche Beschleunigung möglich, die Verfahrensdauer konnte auf 1,1 Monate gedrückt werden (Vorjahr 3,3 Monate). 79,9% der Berufungen wurden binnen eines Jahres erledigt (Vorjahr 63,7%).

Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) im Asylverfahren betrugen bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung 9,6% (Vorjahr 7,9%) und bei den Berufungen 29% (Vorjahr 24%).

 

Durchschnittliche Richterzahl

Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2016 beim VGH in 15 Senaten beschäftigten Richterinnen und Richter lag mit 32,11 deutlich über der des Vorjahres von 29,51, insbesondere weil freie Stellen besetzt werden konnten.

 

2. Geschäftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten

Allgemeine Verwaltungsrechtssachen

Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land ging der Eingang allgemeiner Verfahren mit insgesamt 10.553 deutlich um 5,7 % zurück, nachdem er zuvor relativ konstant war (Vorjahr 11.187; 2014: 11.093). Die Zahl der Erledigungen ging noch stärker zurück, nämlich um 18,3 % auf 9.844 gegenüber 12.043 im Vorjahr, der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende stieg daher erheblich an, um 9,8% auf 7.520 (Vorjahr 6.851). Der Rückgang der Erledigungen in allgemeinen Verfahren hat seinen Grund vor allem in dem fast doppelt so hohen Eingang an Asylverfahren.

Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen auf 10,5 Monate (Vorjahr 8,9) gestiegen, in Eilverfahren mit 2,7 Monaten gleich geblieben. 40,4% der Hauptsachen wurden binnen 12 Monaten erledigt, 65,2 % binnen 18 Monaten.

Asylverfahren

Die Eingänge in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten stiegen - nach starken Zunahmen bereits 2014 und 2015 - sprunghaft an, von 9.226 im Vorjahr um 97,6% auf 18.235 im Jahr 2016. Damit setzt sich der seit dem Jahr 2009 anhaltende Aufwärtstrend mit erhöhter Geschwindigkeit fort. Die Zahl der Erledigungen in Asylverfahren erhöhte sich um 18,2% auf 11.768 (Vorjahr 9.952). Der Gesamtbestand an offenen Asylverfahren am Jahresende nahm um 163,9% auf 10.415 sehr stark zu (Vorjahr 3.947). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren konnte trotz der hohen Eingänge in Hauptsacheverfahren auf 7,8 Monate verringert werden (Vorjahr 8,4 Monate), die Verfahrensdauer in Eilanträgen konnte mit 1,8 Monaten auf einem niedrigen Niveau gehalten werden (Vorjahr 1,7 Monate). 78,2% der Hauptsachen konnten binnen eines Jahres erledigt werden.

Durchschnittliche Richterzahl

Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2016 bei den vier Verwaltungsgerichten des Landes beschäftigten Richterinnen und Richter betrug 131,84 und damit deutlich mehr als im Vorjahr (116,45). Darin drückt sich die Schaffung zusätzlicher Kammern durch das Land als Reaktion auf die stark gestiegenen Zuwanderungszahlen aus.

 

3. Rückblick auf das Jahr 2016

a) Erfolgreiche Ausbildung von Mediatoren

Im Jahr 2016 haben in Baden-Württemberg sieben Verwaltungsrichterinnen    und -richter ihre Ausbildung zur Mediatorin/zum Mediator erfolgreich abgeschlossen. Erfahrene Mediatorinnen vermittelten den Richterinnen und Richtern die Methoden der Mediation in Seminaren, Unterricht und Workshops. Diese berufliche Weiterbildung umfasste 170 Stunden und fand überwiegend an Wochenenden statt. An allen vier Verwaltungsgerichten und am VGH stehen somit Richterinnen und Richter, die ein Güterichterverfahren in Form einer Mediation durchführen können, in ausreichender Anzahl zur Verfügung.

Das Verfahren vor der Güterichterin/dem Güterichter hat der Gesetzgeber im Jahr 2012 eingeführt. In geeigneten Fällen können somit neben den herkömmlichen Gerichtsverfahren, die typischerweise auf eine richterliche Sachentscheidung gerichtet sind, Güterichterverfahren durchgeführt werden. Das Güterichterverfahren in Form der Mediation ist ein von dem anhängigen Rechtsstreit losgelöstes Verfahren, in dem die Beteiligten mit Hilfe der Güterichterin oder des Güterichters eine an ihren Bedürfnissen orientierte, einvernehmliche Lösung anstreben.

b) Wichtige Entscheidungen des VGH im Jahr 2016

Im abgelaufenen Jahr fanden zahlreiche Entscheidungen des VGH ein besonderes öffentliches Interesse. Hervorzuheben sind die Entscheidungen zu den Rechten des ehemaligen Ministerpräsidenten Mappus im Verfahren des Untersuchungsausschusses zum EnBW-Deal, zur Abwahl der Rektorin der Fachhochschule Ludwigsburg, zur Straßenbahnlinie im Neuenheimer Feld in Heidelberg, zu den Reisekosten von Lehrern für Klassenfahrten, zur Zulassung einer Krypta in einem Industriegebiet und zur Kostenerstattungspflicht von Gemeinden wegen eines fehlenden Kitaplatzes.

 

4.  Verfahren von öffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2017 eine Entscheidung des VGH ansteht

1. Senat

Aufenthalts- und Betretungsverbote gegen Freiburger Fußballfans

In drei Berufungsverfahren des 1. Senats geht es um die Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen gegen Fußballfans. Die Polizei in Freiburg verzeichnete bis 2014 einen Anstieg von Gewaltdelikten anlässlich von Fußballbundesligaspielen des SC Freiburg. Vor diesem Hintergrund verbot die Stadt Freiburg (Beklagte) den Klägern mit mehreren Bescheiden, bestimmte Bereiche im Umfeld des SC-Freiburg-Stadions, der Innenstadt und des Stadtteils Stühlinger an mehreren Spieltagen zu betreten und sich darin aufzuhalten. Die Kläger waren nach Einschätzung der Polizei dem gewaltbereiten Spektrum der Freiburger Fußballszene und sog. Ultragruppierungen zuzuordnen. Die Kläger erhoben Klagen und beantragten festzustellen, dass die inzwischen durch Zeitablauf erledigten Verbote rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab diesen Klagen teilweise statt.

Da Aufenthaltsverbote nach dem Polizeigesetz „die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten“ dürfen (§ 27a Abs. 3 Satz 1 und 3 PolG) und gegen zwei der Kläger (in den Verfahren 1 S 1193/15 und 1 S 1194/15) bereits mit früheren Bescheiden Aufenthalts- und Betretungsverbote für einzelne Spieltage ab Anfang August 2014 verhängt worden seien, seien diese Aufenthaltsverbote rechtswidrig gewesen, soweit sie auch Spieltage nach dem 01.11.2014 erfasst hätten. Bei der Prüfung, ob die Dreimonatsfrist überschritten sei, seien nicht lediglich die einzelnen Spieltage (hier zehn Spieltage mit Verboten von jeweils zwölf Stunden) zu zählen. Die Dreimonatsfrist sei vielmehr als kalendermäßige Frist zu verstehen. Für die Zeit vor dem 01.11.2014 seien die Aufenthaltsverbote dagegen rechtmäßig gewesen, da die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes im Falle der Kläger aufgrund von Gewalttätigkeiten erfüllt gewesen waren.

In beiden Verfahren haben die Kläger jeweils - die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung und die Beklagte jeweils Anschlussberufung eingelegt.

Im dritten Verfahren (1 S 160/17) hat der VGH die Berufung jüngst zugelassen. Dort geht es vor allem um die Frage, ob beim Kläger aufgrund der Teilnahme an sog. Drittortauseinandersetzungen außerhalb Freiburgs angenommen werden konnte, dass er gerade im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots in der Innenstadt von Freiburg und am SC-Stadion eine Straftat verüben oder zu ihrer Begehung beitragen werde (vgl. ausf. Pressemitteilung Nr. 4 vom 01.02.2017).

Es ist beabsichtigt, in den drei Berufungsverfahren im 2. Quartal mündlich zu verhandeln.

 

Gültigkeit der Gemeinderatswahl 2014 in Heidelberg

Die Kläger wenden sich gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl 2014 in Heidelberg. Sie machen geltend, die Wahl sei rechtswidrig gewesen, da an ihr auch Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren hätten teilnehmen dürfen. Nach der Landesverfassung gehörten Minderjährige nicht zum Staatsvolk des Landes. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2016 ab. Die Bestimmung in der Gemeindeordnung, die das Mindestalter für das aktive Wahlrecht bei Gemeinderatswahlen auf 16 Jahre festlege, sei mit dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht und der Landesverfassung vereinbar. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Es ist beabsichtigt, im 2. Quartal hierüber mündlich zu verhandeln (1 S 1240/16).

 

2. Senat

Wassergebührenbescheid von über 20.000 EUR für 2-Personen-Haushalt?

Die Klägerin wehrt sich gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid der Stadt Hemsbach (Beklagte). Anfang November 2014 wandten sich die Mieter ihres Hauses, deren durchschnittlicher jährlicher Wasserverbrauch seit 2001 unter 100 m3 gelegen hatte, an sie mit dem Hinweis, sie hätten an ihrem Frischwasserzähler einen ungewöhnlich hohen Zählerstand von 701,6 m3 abgelesen. Eine Überprüfung durch die beklagte Gemeinde ergab, dass der Wasserzähler bei Schließung aller Entnahmestellen keinen Verbrauch anzeigte. Am 28.11.2014 wurde der Wasserzähler bei einem Zählerstand von 7.120 m3 ausgebaut. Eine Überprüfung des Zählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle ergab, dass dieser keine Mängel aufwies. Mit Bescheid vom 25.02.2015 setzte die Beklagte daraufhin Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2014 gegen die Klägerin in Höhe von 21.261,63 EUR fest, wobei sie einen Zählerstand von 7.120 m3 zugrunde legte. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, es werde vermutet, dass die Wassermenge, die - wie hier - von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessen werde, auch tatsächlich bezogen worden sei, sofern eine ordnungsgemäße Prüfung des Zählers ergeben habe, dass dieser nicht über die zulässigen Fehlergrenzen hinaus falsch anzeige. Eine ordnungsgemäße Überprüfung habe hier stattgefunden und zu keinen Beanstandungen geführt, daher sei die Vermutung hier nicht widerlegt worden.

Auf Antrag der Klägerin hat der 2. Senat die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen, denn es sei möglich, dass die Tausenderrolle der Wasseruhr „gesprungen“ sei. Das Vorliegen eines „Tausendersprungs“ habe die Prüfstelle nicht geprüft. Die Klägerin hat die zugelassene Berufung inzwischen damit begründet, dass es zu einem unkontrollierten Wasseraustritt nicht gekommen sei, der gemessene Wasserverbrauch schon rein technisch nicht durch den Wasserzähler habe fließen können und die Annahme naheliege, dass dieser defekt gewesen sei.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest (2 S 2266/16).



Zulässigkeit des elektronischen Meldescheinverfahrens zur Erhebung der Kurtaxe

In mehreren Normenkontrollverfahren wenden sich drei Beherbergungsbetriebe - auch stellvertretend für weitere Beherberger im Gemeindegebiet - gegen die in den (insoweit gleichlautenden) Kurtaxesatzungen der Gemeinden Uhldingen-Mühlhofen (2 S 1524/16), Hagnau (2 S 2367/16) und Langenargen (2 S 2439/16) zum 01.01.2017 eingeführte Verpflichtung, zur Meldung der Gäste ausschließlich das von der Gemeinde vorgeschriebene elektronische Meldescheinverfahren zu verwenden statt der bisher gebräuchlichen Meldescheine in Papierform. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Meldescheinverfahrens, das im Zusammenhang mit der im Bodenseekreis beabsichtigten Einführung einer Gästekarte mit vergünstigtem Eintritt in touristische Attraktionen und der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, der sog. „Echt Bodensee Card“, steht, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entbehrt, insbesondere nicht durch § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG gedeckt ist, und sie daher in ihrer Berufsfreiheit und die Gäste in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt.

 

3. Senat

Rechtmäßigkeit der Betriebskostenumlage im Abwasserverband

Die Klägerin (Gemeinde Kleines Wiesental) wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage durch den Beklagten (Abwasserverband Mittleres Wiesental). Der Beklagte erhebt zur Deckung von Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung von den Mitgliedsgemeinden u.a. eine Betriebskostenumlage. Dieser liegt als Umlagemaßstab eine Trockenwetterabflussmessreihe zugrunde. Danach wird der Abwasserzufluss aus den einzelnen Mitgliedsgemeinden jährlich anhand eines Durchschnittswerts auf Grundlage einer Reihe von Messtagen an Messstellen erfasst. Auf Grundlage dieser Messung wird die Betriebsumlage berechnet.

Da sie den Umlagemaßstab als sachwidrig ansieht, hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, das mit Urteil vom 17.09.2015 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben hat. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Ermittlung und Verteilung der Betriebskosten werde dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) normierten Gebot der angemessenen Umverteilung auf die Verbandsmitglieder nicht gerecht. Der Beklagte begehrt im Berufungsverfahren die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Abweisung der Klage. Die Berechnung der Betriebsumlage sei in ihrer konkreten Ausprägung nicht zu beanstanden, da sie die einzige Möglichkeit darstelle, auf die Bereitschaft ihrer Mitgliedsgemeinden zur Sanierung und Unterhaltung der Kanalnetze Einfluss zu nehmen. Dies sei wegen des hohen Fremdwassereintrags im Kanalnetz der Klägerin von besonderer Relevanz, da dies zu einer Verschlechterung der Reinigungsleistung ihrer Kläranlage führe.

Mit einer Entscheidung ist im Frühjahr 2017 zu rechnen (3 S 2227/15).

 

Offenburg: Einkaufscenter Rée-Carré

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Offenburg (Antragsgegnerin) „Nördliche Innenstadt - Unionrampe, südlicher Teil“ in der Fassung vom 11.5.2015. Das Plangebiet setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet fest und sieht die Errichtung einer „Einkaufsgalerie“ vor, die zu einer Aufwertung des nördlichen Bereichs der Innenstadt der Antragsgegnerin beitragen soll.

Die Antragsteller rügen, der Bebauungsplan leide an formellen wie materiellen Fehlern. Die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin sei befangen gewesen, da sie zugleich Vorsitzende des Verwaltungsrats der Sparkasse Offenburg/Ortenau sei, die über Eigentum an einem Grundstück im Plangebiet verfüge. Gleichwohl habe sich die Oberbürgermeisterin bei der Abstimmung über den Bebauungsplan beteiligt. Die Ermittlung des durch das Vorhaben ausgelösten Stellplatzbedarfs sei fehlerhaft, das eingeholte Verkehrsgutachten unzureichend. Mängelbehaftet seien auch die Darstellungen der Auswirkungen auf die Versorgungssituation in Offenburg.

Mit einer Entscheidung ist im ersten Halbjahr 2017 zu rechnen (3 S 1002/16).

 

5. Senat

Stadtbahntunnel Karlsruhe: Entschädigung wegen Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs infolge Bauarbeiten?

Am 15. Dezember 2008 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben "Stadtbahntunnel Karlsruhe" der Karlsruher Schieneninfrastruktur mbH (Vorhabenträgerin) fest. Zur Realisierung des Vorhabens wurden im April 2010 auf der Südseite des Europaplatzes in Karlsruhe vor dem Einkaufszentrum im Gebäude "Postgalerie" eine Baustelle eingerichtet und umzäunt sowie die dort bislang vorhandene Straßenbahnhaltestelle verlegt.

In zwei Verfahren machen Betroffene Entschädigungsansprüche wegen der Bauarbeiten geltend. Die Klägerin im Verfahren 5 S 907/15, eine in Karlsruhe ansässige Handelsgesellschaft mbH, betrieb seit dem Jahr 2000 im Gebäude "Postgalerie" einen Elektronik-Fachmarkt (Saturn). Sie gab diesen Standort Ende Dezember 2011 auf. Zuvor hatte sie Anfang Juni 2011 in einem Gebäude an der Kaiserstraße gegenüber der "Postgalerie" einen weiteren Elektronik-Fachmarkt eröffnet. Die Klägerin beantragte Ende Dezember 2013 beim Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter), den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2008 dahingehend zu ergänzen, dass ihr wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebs infolge der Baumaßnahmen für das planfestgestellte Vorhaben zwischen April 2010 und Dezember 2011 eine Entschädigung wegen unzumutbarer Rückgänge von Umsatz und Rohgewinn zusteht. Ihr Geschäftsbetrieb sei in diesem Zeitraum durch Bauarbeiten unmittelbar neben dem Gebäude "Postgalerie" massiv beeinträchtigt worden. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag am 24. März 2015 ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage zum VGH.

Im Verfahren 5 S 2027/15 verlangt die Klägerin, die früher Inhaberin eines Cafés in der "Postgalerie" war, ebenfalls Entschädigung wegen erlittener Umsatzrückgänge durch Bauarbeiten.



In den Verfahren ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

 

Mittwoch, 19. April 2017, 10.30 Uhr (5 S 2027/15) und 14.00 Uhr (5 S 907/15)

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.



Parkverbot gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten auf "schmalen Fahrbahnen"

In einem Berufungsverfahren geht es um das Parkverbot nach § 12 Absatz 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach ist das Parken "vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber" unzulässig.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks in Karlsruhe. Im September 2012 beantragte der Kläger bei der Stadt Karlsruhe (Beklagte), auf der Fahrbahn gegenüber seiner Grundstücksausfahrt das Parken durch Verkehrszeichen zu verbieten. Seit einiger Zeit würden gegenüber seinem Grundstück Fahrzeuge eng hintereinander und nicht mehr wie bisher auf dem Gehweg geparkt. Dadurch betrage der Abstand zu seiner Garagenausfahrt nur noch 3,40 m. Eine geradlinige Ausfahrt, wie sie § 12 Absatz 3 Nr. 3 StVO zum Schutz von Anliegern gewährleisten solle, sei mit seinem 4,92 m langen Pkw völlig unmöglich. Er könne jetzt fast nur noch unter Mithilfe einer weiteren Person mit mehrmaligem Rangieren risikolos aus seinem Grundstück auf die Straße fahren.

Die Beklagte lehnte den Antrag nach einem Fahrversuch mit dem Kläger ab. Es sei zwar grundsätzlich möglich, das gesetzliche Parkverbot nach § 12 Absatz 3 Nr. 3 StVO im Einzelfall durch Anordnung von Verkehrszeichen, etwa einer Grenzmarkierung (Zeichen 2999 StVO) oder eines Haltverbots (Zeichen 286 StVO), zu konkretisieren. Die Fahrbahn der betreffenden Gemeindestraße sei beim Grundstück des Klägers jedoch nicht im Sinne des gesetzlichen Parkverbots "schmal", weil die Ausfahrt von diesem Grundstück im Falle eines gegenüber parkenden Fahrzeugs in vorsichtiger Fahrweise und bei frühzeitigem Einlenken mit maximal zweimaligem Vor- und Zurücksetzen möglich sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage. Das Verwaltungsgericht nahm einen Augenschein ein, bei dem der Kläger demonstrierte, dass er mit seinem Pkw erst nach dreimaligem Rangieren auf die Straße ausfahren könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage u.a. mit der Begründung ab, angesichts des heutigen Straßenverkehrs und des herrschenden Parkdrucks sei je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Pkw heute üblicher Größe noch verkehrsadäquat. Auf Antrag des Klägers hat der 5. Senat die Berufung zugelassen.

 

In dieser Sache (5 S 1044/15) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf:

 

Mittwoch, 22. Februar 2017, 14.30 Uhr

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

 

Projekt Stuttgart 21: Grundwassermanagement im Abschnitt 1.1 Talquerung mit neuem Hauptbahnhof

Der Eigentümer eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks im Abschnitt 1.1 des "Projekts Stuttgart 21“ (Talquerung mit dem neuen Hauptbahnhof) klagt gegen die 7. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für diesen Abschnitt.

Das Eisenbahn-Bundesamt (Beklagte) gestattete der DB Netz AG (beigeladene Vorhabenträgerin) mit der am 22. September 2014 festgestellten 7. Planänderung, mehr Grundwasser aus den Baugruben zu pumpen, in Wasseraufbereitungsanlagen aufzuarbeiten und anschließend an anderer Stelle wieder zu infiltrieren, als der Planfeststellungsbeschluss für das "Projekt Stuttgart 21" im Abschnitt 1.1 aus dem Jahr 2005 erlaubt. Die 7. Planänderung war nötig geworden, weil sich während des Baus herausgestellt hatte, dass der Grundwasserandrang in den Baugruben höher ist, als prognostiziert. Durch das Abpumpen des Grundwassers werden die Baugruben trocken gehalten. Das anschließende Aufbereiten und Reinfiltrieren soll sicherstellen, dass keine Schäden entstehen.

Der Kläger befürchtet, dass sein Gebäude in der Nähe eines Infiltrationsbrunnens durch die Grundwasserentnahme und Infiltrierung beschädigt wird. Er meint, die Beklagte habe die geologischen Risiken falsch eingeschätzt, unter anderem deshalb, weil es im Untergrund Dolinen gebe und in der Nähe seines Grundstücks eine Hangrutschscholle verlaufe. Er hält zudem das von der Beigeladenen erstellte Grundwassermodell, das Grundlage der Berechnungen ist, für fehlerhaft.

In dieser Sache (5 S 2354/14) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf:

 

Mittwoch, 22. März 2017, 10.30 Uhr

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

 

Erweiterung des Einkaufszentrums "Breuningerland Sindelfingen"

Die Firma E. Breuninger GmbH & Co. (Klägerin) betreibt in Sindelfingen im Gebiet des Bebauungsplans "Gewerbe- und Sondergebiet Schweinäcker Planbereich 23/1 1. Änderung" vom 19. Juni 1997 das Einkaufszentrum "Breuningerland Sindelfingen". Die Stadt Sindelfingen (Beklagte) erteilte ihr am 20. November 2012 einen Bauvorbescheid, der eine von der Klägerin beabsichtigte Erweiterung der Geschossfläche des Einkaufszentrums um 15.300 qm, davon 9.800 qm zusätzliche Verkaufsfläche, für bauplanungsrechtlich zulässig erklärt, wenn verschiedene im Bauvorbescheid näher bestimmte Beschränkungen der Verkaufsfläche eingehalten werden. Am selben Tag schloss die Beklagte mit der Klägerin einen städtebaulichen Vertrag über das Vorhaben. Die Beklagte nahm an, der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung unwirksam.

Gegen den Bauvorbescheid legten die Stadt Böblingen (Beigeladene zu 1) und der Verband Region Stuttgart (Beigeladener zu 2) Widersprüche ein. Das Regierungspräsidium Stuttgart forderte die Beklagte anschließend auf, den Bauvorbescheid zurückzunehmen, weil dieser rechtswidrig sei. Nachdem die Beklagte an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung festhielt, wies das Regierungspräsidium sie im Rahmen der Fachaufsicht an, den Bauvorbescheid zurückzunehmen. Dieser sei rechtswidrig, weil die Erweiterung des Einkaufszentrums gegen den Bebauungsplan "Gewerbe- und Sondergebiet Schweinäcker Planbereich 23/1 1. Änderung" vom 19. Juni 1997 verstoße und eine Befreiung von dessen Festsetzungen nicht zulässig sei. Die Beklagte hätte den Bebauungsplan selbst bei Zweifeln über dessen Gültigkeit anwenden und ein Änderungsverfahren einleiten müssen. Das Erweiterungsvorhaben sei ohne einen Bebauungsplan bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bauvorbescheid verstoße auch gegen das interkommunale Abstimmungsgebot. Zudem lasse das Erweiterungsvorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde der Beigeladenen zu 1 erwarten. Die Beklagte habe schließlich gegen Vorschriften verstoßen, nach denen der Beigeladene zu 2 und die höhere Raumordnungsbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart zu beteiligen gewesen wären.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2013 nahm die Beklagte den Bauvorbescheid weisungsgemäß zurück. Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im April 2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit Urteil vom 15. März 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Rücknahme des Bauvorbescheids sei rechtmäßig, da dieser rechtswidrig sei. Zwar spreche einiges dafür, dass der Bebauungsplan unwirksam sei. Das bedürfe aber keiner Entscheidung, da der Bauvorbescheid auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht hätte erteilt werden dürfen. Denn in diesem Falle hätte die Beklagte durch ihr Vorgehen Informationspflichten gegenüber den Beigeladenen verletzt und ihre Pflicht missachtet, aus Gründen städtebaulicher Entwicklung und Ordnung für das Erweiterungsvorhaben einen Bebauungsplan aufzustellen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist spätestens im zweiten Halbjahr 2017 vorgesehen (5 S 1003/16).

 

6. Senat

Rechtmäßigkeit des Sonntagsverkaufs in Sindelfingen

Der VGH hat mit Beschluss vom 26.Oktober 2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der die Gewerkschaft Verdi erreichen wollte, dass die in Satzungen der Stadt Sindelfingen anlässlich des Kinderfestes am 30.10.2016 vorgesehene sonntägliche Ladenöffnung unterbleibt (vgl. Pressemitteilung Nr. 41 vom 03.11.2016). Im noch anhängigen Hauptsacheverfahren ist Gegenstand der Normenkontrolle die Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an drei Sonntagen im Jahr 2016.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorschriften über die Sonntagsöffnungen verfassungskonform auszulegen und die Sonntagsöffnung daher nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setze regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen stehe und prognostiziert werden könne, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteige.

Im Verfahren zur Sindelfinger Satzung wird daher zu prüfen sein, wie die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes Baden-Württemberg mit dem Sonn- und Feiertagsschutz des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV und Art. 3 LV sowie der Vereinigungsfreiheit von Verdi gemäß Art. 9 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind.

Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht noch nicht fest (6 S 2322/16).

 

9. Senat

Universität Mannheim: Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen?

Mit einem Normenkontrollverfahren wendet sich ein Studierender (Antragsteller) des Studiengangs Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft an der Universität Mannheim (Antragsgegnerin) gegen eine Bestimmung in der Prüfungsordnung für diesen Studiengang, wonach als Studienleistungen auch die Präsenzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden können (§ 13a Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft der Universität Mannheim).

Der Antragsteller macht geltend, die Norm verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb ungültig. Die Freiheit der Studierenden, sanktionslos selbst darüber entscheiden zu können, ob sie einer Lehrveranstaltung beiwohnen oder fernbleiben, sei vom Schutzbereich der Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) umfasst. Der weite Regelungsbereich der Norm erlaube es den einzelnen Lehrenden der Antragsgegnerin, für jede beliebige Lehrveranstaltung Präsenz- und Teilnahmepflichten als Studienleistungen festzusetzen. Der damit verbundene Eingriff in die genannten Grundrechte werde den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht.

Die Antragsgegnerin wendet ein, der Studierfreiheit stehe die durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrfreiheit des einzelnen Hochschullehrers gegenüber, der grundsätzlich selbst über den Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen könne. Bei Berücksichtigung der Lehrfreiheit erweise sich die Regelung als verhältnismäßig.

Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht noch nicht fest (9 S 1145/16).

 

Universität Konstanz: 17 Professoren klagen gegen Open Access-Satzung

17 Professoren (Antragsteller) am Fachbereich Rechtswissenschaft bzw. Literaturwissenschaften der Universität Konstanz wenden sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die von der Universität Konstanz (Antragsgegnerin) erlassene „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts gemäß § 38 Abs. 4 UrhG“. Diese Satzung verpflichtet die Urheber wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit und im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und ab 2014 in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung auf dem hochschuleigenen Dokumentenserver öffentlich zugänglich zu machen, sodass auf ihn weltweit entgeltfrei zugegriffen werden kann. Diese Verpflichtung, Zeitschriftenbeiträge zwölf Monate nach der Erstpublikation auf dem hochschuleigenen Dokumentenserver zu veröffentlichen, beruht auf § 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG). Danach sollen die Hochschulen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das ihnen nach § 38 Abs. 4 UrhG zustehende Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für entsprechende wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen. Ferner kann in der Satzung auch bestimmt werden, dass die Zweitveröffentlichung auf einem hochschuleigenen Dokumentenserver zu erfolgen hat. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist der Open Access-Gedanke: Die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung sollen möglichst frei zugänglich sein, was insbesondere durch Einstellung in für jedermann zugängliche Datenbanken, sogenannte Open-Access-Plattformen, gewährleistet werden soll.

Die Antragsteller machen geltend, die Satzung sei rechtswidrig, weil bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 44 Abs. 6 LHG sowohl mit der bundesstaatlichen Kompetenzordnung wie mit der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unvereinbar sei. Die Forschungsfreiheit umfasse auch die Entscheidung über Ort, Zeitpunkt und Modalitäten der Publikation. Der in der Publikationspflicht liegende Eingriff in dieses Grundrecht lasse sich nicht auf mit der Forschungsfreiheit kollidierende Belange von Verfassungsrang stützen und sei im Übrigen unverhältnismäßig. Auch führe die Regelung in ihren praktischen Folgen zu einem Wettbewerbsnachteil der der Zweitveröffentlichungspflicht unterliegenden Wissenschaftler. Denn diese würden größere Schwierigkeiten haben, für ihre Beiträge eine Veröffentlichungsmöglichkeit in herausgehobenen Fachjournalen zu finden, wenn sie mit Wissenschaftlern konkurrierten, die nicht zu einer Zweitveröffentlichung gezwungen würden.

Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht noch nicht fest (9 S 2056/16).

 

10. Senat

EU-Fahrerlaubnis: MPU-Pflicht trotz Verlängerung einer spanischen Fahrerlaubnis?

In einem Berufungsverfahren stellt sich die Frage, ob der deutsche Kläger, der in Spanien und in Deutschland wohnt, das Recht wiedererlangt hat, von seiner 1992 erteilten spanischen Fahrerlaubnis für die Klassen A und B in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kläger wurde 2009 in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm das Recht aberkannt, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm 2010 und 2012 Anträge auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. auf Wiederanerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland zurück, nachdem er von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert wurde, zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. 2014 beantragte er bei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Karlsruhe (Beklagte) erneut die Wiederanerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis (ohne vorherige Eignungsbegutachtung). Zur Begründung macht er geltend, dass inzwischen seine 1992 erteilte Fahrerlaubnis von den spanischen Behörden erneuert worden sei. Seine in Spanien erneuerte Fahrerlaubnis sei EU-rechtlich wie eine neu erteilte Fahrerlaubnis zu behandeln und deshalb ohne Wenn und Aber von Deutschland anzuerkennen.

Hintergrund: Nach dem EU-Fahrerlaubnisrecht erkennen die Mitgliedstaaten gegenseitig die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnisse an. Bei einer ordnungsgemäß erteilten EU-Fahrerlaubnis schließt die gegenseitige Anerkennungspflicht es aus, dass ein anderer Mitgliedstaat die Fahreignung gleichwohl mit Blick auf solche Vorfälle in Frage stellt, die vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis stattgefunden haben. In Spanien ist - wie auch in anderen EU-Staaten - die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen der Klassen A und B gesetzlich befristet und eine Verlängerung wird vom Bestehen eines medizinischen Eignungstests abhängig gemacht. Es stellt sich deshalb hier die für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen bedeutsame Frage, ob die Verlängerung einer befristet erteilten Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat, nachdem ein medizinischer Eignungstest durchgeführt wurde, nach dem EU-Recht gleich zu behandeln ist wie die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Der Kläger, der erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seiner Klage keinen Erfolg hatte, hat die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht noch nicht fest (10 S 1716/15).

 

Religionsfreiheit: Turban statt Helm

In einem Berufungsverfahren wird darüber zu entscheiden sein, ob ein Deutscher, der der Sikh-Religion angehört, einen Turban trägt und sich mittels Motorrad fortbewegt, aus religiösen Gründen verlangen kann, dass die zuständige Behörde ihn von der gesetzlichen Pflicht, beim Motorradfahren einen Schutzhelm zu tragen, ausnimmt. Seine gegen den Ablehnungsbescheid der Stadt Konstanz gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Pressemitteilung des VG Freiburg vom 01.12.2015). Der in der ersten Instanz unterlegene Kläger hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung zum VGH eingelegt.

Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht noch nicht fest (10 S 30/16).

 

Baden-Baden: Haftung für Umweltschäden nach Brandbekämpfung mit umweltgefährdendem Löschschaum

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Baden-Baden. Sie hat es an ein Unternehmen verpachtet, das mit Reformwaren handelt. Auf dem Grundstück brach im Februar 2011 ein Brand aus, der insbesondere die dortige Lagerhalle erfasste. Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Anordnungen der Stadt Baden-Baden (Beklagte) zur Vorbereitung und Durchführung einer Grundwassersanierung. Diese wurde nach den Feststellungen der Beklagten im Anschluss an das Brandereignis notwendig. Bei dem Brandereignis hatte die Feuerwehr der Beklagten ein Schaummittel eingesetzt, das wassergefährdende Tenside enthielt. Die Klägerin trägt u. a. vor, dass der Einsatz des Schaummittels nicht notwendig gewesen sei, ihre Inanspruchnahme die Opfergrenze überschreite und die Verantwortung für die Grundwassersanierung allein bei der Beklagten liege. Im Zusammenhang mit dem Brandereignis führen die Beteiligten auch ein Verfahren vor den Zivilgerichten; nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.01.2017 haftet die Beklagte für den Einsatz des Löschschaums (vgl. Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 23.01.2017).

Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht noch nicht fest (10 S 315/15).

 

11. Senat

Status syrischer Flüchtlinge

In einem Berufungsverfahren eines syrischen Flüchtlings geht es um die Frage, ob ihm nur der subsidiäre Schutz oder darüber hinaus die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 06.08.2014 einen Asylantrag.

Der Kläger gab im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung an, er sei wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit vom Regime und von bewaffneten Organisationen bedroht worden. Am 14.02.2014 habe es gegenüber von seinem Goldschmiedegeschäft eine Explosion gegeben, bei der es Tote und Verletzte gegeben habe und bei der sein Laden und andere Läden in der Umgebung komplett zerstört worden seien. Er habe dann keine Arbeit mehr gehabt, was einer seiner Ausreisegründe gewesen sei. Außerdem wolle er sich, seiner Frau und seinen Kindern ein sicheres Leben ermöglichen. Bei seiner Rückkehr befürchte er wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit Schwierigkeiten mit dem Regime, mit bewaffneten Organisationen sowie mit dem IS.

Mit Bescheid vom 13.11.2014 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Demgegenüber habe der Kläger individuelle, Flüchtlingsschutz begründende Verfolgungshandlungen nicht vorgetragen. Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, das mit Urteil vom 22. September 2016 die Beklagte verpflichtete, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auf den Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen, die mittlerweile begründet wurde (A 11 S 2334/16).

Eine mündliche Verhandlung ist für den Beginn des 2. Quartals geplant.

  

12. Senat

Widerruf der Einbürgerung wegen Doppelehe?

In einem Verfahren des 12. Senats, stellt sich die Frage, inwieweit eine Doppelehe einem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen steht.

Der Kläger - ein im Jahre 1981 geborener Syrer - heiratete im Jahr 2008 zunächst eine deutsche Staatsangehörige. Aus dieser Ehe sind die 2010 und 2013 geborenen Kinder hervorgegangen. Keine zwei Monate nach der Heirat in Deutschland ehelichte der Kläger im Juni 2008 in Syrien eine syrische Staatsangehörige. Aus dieser Ehe stammt eine im Jahr 2012 geborene Tochter. Die Beklagte hat die im Jahr 2010 ausgesprochene Einbürgerung des Klägers nach Kenntniserlangung von der Zweitehe zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren wird u.a. zu klären sein, inwieweit das Prinzip der Einehe zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG gehört.

Das Verfahren soll Ende April verhandelt werden (12 S 2216/14).

Geschäftstätigkeit VGH (PDF, 126 KB)

Geschäftstätigkeit VG (PDF, 169 KB)

 

 

 

           

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