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S- 21 Meißelvortrieb: Verwaltungsgerichtshof weist Eilantrag ab

Datum: 30.06.2016

Kurzbeschreibung: 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Lindenschulviertel in Stuttgart. Nach dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16. Mai 2007 für den Planfeststellungsabschnitt 1.6a des Projekts "Stuttgart 21“ verläuft unter diesem Viertel die Tunnelröhre 62 in Richtung Obertürkheim. Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der Deutschen Bahn Netz AG als Trägerin des Vorhabens „Stuttgart 21“ durch das Eisenbahnbundesamt untersagen zu lassen, in dieser Tunnelachse im Nachtzeitraum einen Meißelvortrieb durchzuführen. Sie hat geltend gemacht, der Meißelvortrieb führe in ihrem Wohngebäude zu erheblichen Immissionen durch sekundären Luftschall.

Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat den Eilantrag abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Antragstellerin berufe sich darauf, dass in dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über konkrete Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einzuholender Detailgutachten vorbehalten sei. Bevor eine entsprechende Planergänzung erfolgt sei, werde sie daher rechtswidrig den Immissionen des sekundären Luftschall ausgesetzt. Dieser Ansicht ist der VGH nicht gefolgt. Der von der Antragstellerin benannte Entscheidungsvorbehalt im bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss erfasse baubedingte Immissionen in Form sekundären Luftschalls nicht. Auswirkungen des Vollzugs des Planfeststellungsbeschlusses und damit auch des Meißelvortriebs, die von diesem Entscheidungsvorbehalt nicht erfasst seien, habe die Antragstellerin aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses zu dulden.

 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1182/16).

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