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Creglingen-Frauental: Kein vorläufiger Baustopp des Windparks „Klosterwald“

Datum: 02.03.2016

Kurzbeschreibung: Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 23. Februar 2016 die Beschwerde eines Bürgers gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart über den Bau des in Creglingen-Frauental geplanten Windparks „Klosterwald“ zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Genehmigungen des Windparks keinen Erfolg haben werde und deshalb eine vorläufige Einstellung der Bauarbeiten nicht gerechtfertigt sei. Der VGH hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.

Der Windpark „Klosterwald“ ist ein Gemeinschaftsprojekt von vier Betreibergesellschaften (Beigeladene), die insgesamt zehn Windkraftanlagen in einem südwestlich des Ortsteils Frauental der Gemeinde Creglingen gelegenen Waldgebiet errichten wollen. Die geplanten Anlagen haben 139 m Nabenhöhe und 120 m Rotordurchmesser, sind also insgesamt jeweils 199 m hoch. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis (Antragsgegner) erteilte den Betreibern am 12. August 2014 die für das Vorhaben erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Gegen die Genehmigungen legte ein in Frauental wohnender Bürger (Antragsteller), dessen Wohnhaus von dem nächst gelegenen Standort der geplanten Windkraftanlage ca. 1 km entfernt ist, Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart zurückgewiesen. Über die von dem Antragsteller daraufhin beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat im Mai 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, um einen vorläufigen Baustopp zu erreichen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Klage werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sei daher dem Interesse der Betreiber der geplanten Windkraftanlagen an der sofortigen Verwirklichung der ihnen erteilten Genehmigungen der Vorrang einzuräumen.

Der 3. Senat des VGH hat sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Senat hat zum einen geprüft, ob die angefochtenen Genehmigungen gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verstoßen, weil das Landratsamt angenommen hatte, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich sei. Der Senat hat dies im Hinblick auf das von den Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Artenschutzgutachten verneint. Der Senat hat sich zum anderen mit der Frage beschäftigt, ob die von den geplanten Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche die Grenzen des dem Beschwerdeführer Zumutbaren überschreiten. Auch dies hat der Senat verneint. Die angefochtenen Genehmigungen dürften nach Ansicht des Gerichts aufgrund des im Verwaltungsverfahren erhobenen Immissionsgutachtens auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sein. Der Senat hat deshalb wie das Verwaltungsgericht den Interessen der Betreiber an einer sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp das größere Gewicht beigemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (3 S 2225/15).

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