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Schiltach: Erneuerung des Bahnübergangs "Am Hirschen" rechtmäßig

Datum: 26.02.2016

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klage der Stadt Schiltach (Klägerin) gegen die Plangenehmigung für die Erneuerung des Bahnübergangs „Am Hirschen“ in Schiltach abgewiesen.

Die vom Eisenbundesamt erlassene Genehmigung umfasst die Modernisierung und Verbreiterung des Bahnübergangs einschließlich der Anpassung und Aufweitung der angrenzenden Straßen, insbesondere auch des Geroltzhäuser Wegs. Die Stadt Schiltach hat mit ihrer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen geltend gemacht, die Maßnahme werde dazu führen, dass längere Fahrzeuge bei der Überquerung des Bahnübergangs aufsetzten und dadurch Schäden am Geroltzhäuser Weg entstünden. Sie sei deshalb in ihren Rechten als Trägerin der Straßenbaulast und als Eigentümerin des Straßengrundstücks verletzt.

Der 5. Senat hat zur Begründung seines Urteils, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Januar 2016 am 3. Februar 2016 verkündet und letzte Woche den Beteiligten zugestellt wurde, ausgeführt: Die Plangenehmigung verletze die Stadt Schiltach nicht in ihren Rechten. Die Planung verursache keine Gefahr von Straßenschäden durch aufsetzende Fahrzeuge und keine Haftungsrisiken zu Lasten der Stadt. Für das Kreuzungsstück, das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr diene, sei allein der im Verfahren beigeladene Eisenbahnunternehmer und Vorhabenträger, die DB Netz AG, bau- und unterhaltungspflichtig. Die Planung sehe zudem die Entfernung der derzeit bestehenden Gleisüberhöhung vor.

Auch aus den maßgeblichen Straßenbaurichtlinien lasse sich die Gefahr von Straßenschäden nicht ableiten. Soweit die Längsneigung des Geroltzhäuser Wegs, die bereits jetzt den Grenzwert nach den Richtlinien überschreite, in seinem weiteren Verlauf auf einer Strecke von weniger als 3 m um bis zu 2 % erhöht werde, begründe dies nicht die Gefahr von Schäden oder Haftungsrisiken für die Klägerin. Abweichungen von den Grenzwerten könnten nach den ohnehin nicht bindenden Richtlinien gerechtfertigt sein. Spürbare Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Straßengrundstücks entstünden nicht. Die Wechsel in der Längsneigung fänden auf dem Kreuzungsstück statt, das in der Baulast der DB Netz AG stehe. Im Übrigen habe diese mit einem entsprechenden Längsschnitt der Straße belegt, dass selbst ein dreiachsiges Müllfahrzeug mit einer 1,70 m langen Heckladevorrichtung den Bahnübergang passieren und in den Geroltzhäuser Weg einfahren könne, ohne aufzusetzen.

Den Alternativentwurf, den die Stadt erst in der mündlichen Verhandlung präsentiert habe und dem sie eine Verbesserung der bestehenden Straßensituation zuschreibe, habe das Eisenbahnbundesamt nicht berücksichtigen müssen. Er beruhe auf einer Verschiebung des Bahnübergangs und des Straßenanschlusses und bedeute die dauerhafte Inanspruchnahme privaten Grunds. Außerdem habe die DB Netz AG Sicherheitsbedenken gegen die Entwurfslösung erhoben.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 787/14).

 

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