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Flüchtlingsunterkunft Ostfildern: Eilantrag auch in zweiter Instanz abgelehnt

Datum: 21.10.2015

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem jüngst den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 14. Oktober 2015 die Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft in Ostfildern vorläufig bestätigt.

Die Stadt Ostfildern erteilte dem Landkreis Esslingen am 7. Juli 2015 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in Ostfildern mit 47 Containern, davon 27 Wohncontainern. Der bestehende Bebauungsplan weist das Gebiet, in dem die Gemeinschaftsunterkunft errichtet werden soll, als „Sportplatzgelände“ aus. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, auf dem sich eine Vereinsgaststätte mit Wohnnutzung befindet. Den gegen die Baugenehmigung gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27. August 2015 zurück, da das Bauvorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße.

Der Verwaltungsgerichtshof wies im Beschluss vom 14. Oktober 2015 die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurück. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass das Baugebiet in seinem Charakter erhalten bleibe. Dieser sogenannte Gebietserhaltungsanspruch gelte nur für Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebiets. Daran fehle es hier. Der einfache Bebauungsplan der Antragsgegnerin enthalte zur zulässigen Art der baulichen Nutzung in dem Plangebiet lediglich die Festsetzung einer Grünfläche (Sportplatz). Die Festsetzung eines Baugebiets sei jedoch nicht erfolgt. Auch werde die Antragstellerin in der Nutzungsmöglichkeit ihres eigenen Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Container seien von der Wohnung in ihrem Gebäude aus nicht einsehbar. Die Nutzcontainer und Mülltonnen sollten im östlichen Bereich des Baugrundstücks und damit weit vom Grundstück der Antragstellerin entfernt errichtet werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S 1900/15).

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