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Versetzung eines Ministerialdirektors des Sozialministeriums Baden-Württemberg in den einstweiligen Ruhestand: Keine Berufung gegen Klageabweisung

Datum: 02.04.2015

Kurzbeschreibung: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) vom 16. Oktober 2014, das die Klage eines ehemaligen Ministerialdirektors (Kläger) im Sozialministerium Baden-Württemberg (Beklagter) gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abweist, wird nicht in einem Berufungsverfahren überprüft. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten in dieser Woche zugestellten Beschluss vom 19. März 2015 entschieden und den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit ist das klageabweisende Urteil des VG rechtskräftig.

Der Ministerpräsident versetzte den Kläger mit Bescheid vom 12. Mai 2011 in den einstweiligen Ruhestand. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, den das Sozialministerium im Juni 2013 zurückwies. Mit seiner Klage rügte der Kläger, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei ermessensfehlerhaft. Der Ministerpräsident habe sofort nach seiner Wahl sämtliche Ministerialdirektoren in einer Gesamtmaßnahme in den einstweiligen Ruhestand versetzt, woraus zu schließen sei, dass er kein Ermessen ausgeübt habe. Auch sei für den Erlass des Widerspruchsbescheides nicht das Sozialministerium, sondern der Ministerpräsident zuständig gewesen. Das VG wies die Klage im Oktober 2014 ab. Mit seinem Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, machte der Kläger mehrere Zulassungsgründe geltend: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Nach Auffassung des VGH rechtfertigt keiner der benannten Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung.

 

Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das VG habe zu Recht formell-rechtliche Mängel der angefochtenen Bescheide verneint. Die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand bedürfe keiner schriftlichen Begründung. Der Ministerpräsident sei als Ernennungsbehörde für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zuständig. Das Sozialministerium sei als oberste Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich der Kläger sein Amt zuletzt wahrgenommen hat, für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Die Auffassung des VG, die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand sei nach § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes materiell rechtmäßig, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das VG habe ohne Rechtsfehler als genügend ansehen dürfen, dass die neue Landesregierung Zweifel daran hegt, dass die Amtsführung des Klägers die bestmögliche fortdauernde Übereinstimmung mit ihrer Politik gewährleistet. Es habe die gerichtliche Kontrolle der Versetzungsverfügung daher zutreffend daran ausgerichtet, ob die Darlegungen in einem die Versetzungsverfügung ergänzenden Schreiben des Staatsministeriums und im Widerspruchsbescheid die Annahme solcher Zweifel tragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Ministerpräsident kein Ermessen ausgeübt habe, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne aus der anfänglichen Nichtangabe von Gründen für das gestörte Vertrauensverhältnis nicht auf das Fehlen solcher Gründe geschlossen werden. Mit dem Verweis auf die langjährige aktive Unterstützung der Politik der größten abgewählten Regierungspartei durch den Kläger und dem von der neuen Regierung beabsichtigten strategischen Politikwechsel seien konkrete Gründe für die Zweifel an einer wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinn der Regierungspolitik benannt worden. Als nicht exakt beschreibbare "Imponderabilien“ trügen sie die Annahme des Ministerpräsidenten, das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der Landesregierung und dem Kläger sei nicht gegeben. Der Kläger habe auch die Richtigkeit der Annahme des VG nicht erfolgreich in Zweifel gezogen, dass weder das Verbot der Altersdiskriminierung noch Fürsorgegesichtspunkte eine andere Einschätzung rechtfertigten.

 

Schließlich sei die Berufung auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen Divergenz zuzulassen.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 4 S 2281/14).

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