Suchfunktion

Stadt Bretten: Bebauungsplan "Östliche Steinzeugstraße" unwirksam; Gleichwohl keine Baugenehmigung für Lebensmittelmarkt, da verkehrliche Erschließung nicht gesichert

Datum: 28.10.2014

Kurzbeschreibung: Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat heute in einem Normenkontrollverfahren und in einem Berufungsverfahren, welche die bauliche Nutzung des Gebiets zwischen der östlichen Steinzeugstraße und der Bundesstraße B35/B293 in der Stadt Bretten betreffen, im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen vom 22. Oktober 2014 die Urteile verkündet. Im Normenkontrollverfahren 5 S 1970/12 hat er den Bebauungsplan "Östliche Steinzeugstraße“ der Stadt Bretten auf Antrag der Eigentümerin von zwei Grundstücken im Plangebiet für unwirksam erklärt. Im Berufungsverfahren 5 S 114/13 hat er die Berufung dieser Grundstückseigentümerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, das ihre Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt in diesem Plangebiet abweist.

Auf den zusammen 26.000 m² großen Grundstücken wurde bis 1997 ein Steinzeugwerk betrieben. Die Eigentümerin beantragte im März 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts mit ca. 3.800 m² Verkaufsfläche und 334 Stellplätzen. Die Stadt Bretten beschloss daraufhin einen Bebauungsplan für diese Grundstücke, der "Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ ausschließt. Ferner lehnte sie den Bauantrag ab. Die Grundstückseigentümerin stellte einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan und erhob gegen die Ablehnung ihres Bauantrags nach erfolglosem Widerspruch Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe abwies.

Bei der Verkündung des Normenkontrollurteils (5 S 1970/12) führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan "Östliche Steinzeugstraße“ sei unwirksam, weil der Ausschluss "einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ nicht hinreichend bestimmt sei und dies zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führe. Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssten hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt gelte. Der Norminhalt müsse sich beim Planvollzug jedenfalls durch Auslegung verlässlich bestimmen lassen. Das sei hier nicht der Fall. Der Begriff der Dienstleistung sei weit. Welche Einschränkung er durch den Zusatz "einzelhandelsnah“ erfahren solle, sei weder nach dem Wortlaut noch nach dem systematischen Kontext der Festsetzung noch nach Begründung und Zweck der Planung eindeutig feststellbar. Auch im Einzelhandelskonzept der Stadt Bretten werde der Begriff nicht einheitlich verwendet; einmal würden Bank- und Arztleistungen dazu gerechnet, an anderer Stelle dagegen nicht. Unklarheit bestehe etwa auch bei der Einordnung von Gastronomiebetrieben.

Zur Begründung des Berufungsurteils (5 S 114/13) führte der Senatsvorsitzende im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "Östliche Steinzeugstraße“ keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil die verkehrliche Erschließung des geplanten großflächigen Lebensmittelmarkts nicht gesichert sei. Vorhandene Straßen sicherten die verkehrliche Erschließung eines Bauvorhabens nur dann, wenn sie den durch dieses Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen könnten. Das sei hier nicht der Fall. Nach dem überzeugenden Verkehrsgutachten wäre bei Realisierung des Vorhabens die erforderliche Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an dem Knotenpunkt, in den die geplante Zu- und Abfahrt des Marktes einmünden solle, jeden Werktag über zwei Stunden nicht mehr gewährleistet; hinzu käme die fehlende Leistungsfähigkeit des anschließenden Knotens an der Bundesstraße B 35/B 293 für mindestens eine Stunde. Diese Überlastung könne nicht mehr als zu vernachlässigende, kurzfristige Ausnahmeerscheinung bewertet werden; vielmehr führe sie zum Fehlen der notwendigen gesicherten Erschließung des Vorhabens. Es könne daher dahinstehen, ob von dem Vorhaben auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Bretten zu erwarten seien, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe.

Die vollständigen Urteile mit Gründen werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Die Revision wurde in beiden Urteilen nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

Fußleiste