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KKW Obrigheim: Verhandlung über Stilllegungs- und Abbaugenehmigung am 28. und 29. Oktober 2014

Datum: 23.10.2014

Kurzbeschreibung: Der für das Atomrecht zuständige 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) verhandelt am 28. und 29. Oktober 2014 über Klagen von vier Bürgern (Kläger) gegen die der EnBW Kernkraftwerk GmbH (Beigeladene) vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Beklagter) erteilte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk (KKW) Obrigheim.

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen betrieb seit dem Jahre 1968 nahe dem Neckar einen Druckwasserreaktor mit einer thermischen Leistung von 1.050 MW. Infolge der Atomgesetz-Novelle 2002 wurde der Leistungsbetrieb des KKW Obrigheim am 11. Mai 2005 eingestellt. Am 28. August 2008 erteilte der Beklagte die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung. Diese Genehmigung umfasste die endgültige und dauerhafte Betriebseinstellung des KKW Obrigheim, das Stilllegungsreglement sowie den Abbau von Gebäuden und Anlagenteilen im Überwachungsbereich. Am 24. Oktober 2011 erteilte der Beklagte die für sofort vollziehbar erklärte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung. Diese Genehmigung gestattet vor allem den Abbau von - stärker kontaminierten und aktivierten - Anlagenteilen im Reaktorgebäude, insbesondere den Abbau der Großkomponenten des Primärkreislaufs, namentlich der beiden Dampferzeuger, des Druckhalters, der beiden Hauptkühlmittelpumpen sowie des Deckels des Reaktordruckbehälters.

Die Kläger haben am 27. Dezember 2011 gegen die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung Klage erhoben. Sie wohnen in einem Umkreis von 3 bis 4,5 km um das KKW Obrigheim und befürchten durch den Rückbau Gefahren für Leben, Gesundheit sowie Eigentum. Ihre Wohnumgebung könne infolge eines Störfalls bei den genehmigten Maßnahmen oder eines terroristischen Abgriffs auf die Anlage radioaktiv verstrahlt werden. Die Kläger rügen, dass vor Erteilung der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung weder die Öffentlichkeit beteiligt noch die Umweltverträglichkeit vollständig geprüft worden seien. Die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung gewährleiste auch nicht die erforderliche Schadensvorsorge gegen Erdbeben, Störungen und sonstige Einwirkungen Dritter. Insbesondere habe die Genehmigungsbehörde das Störfallszenario des gezielten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs (etwa eines Airbusses A 380) auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (Bau 37) nicht ausreichend berücksichtigt.

Im Verfahren wird vor allem die Frage nach dem Verhältnis der angefochtenen 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung zur vorausgegangenen 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung zu beantworten sein. Davon wird auch abhängen, ob eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung erforderlich waren. Ferner wird zu klären sein, ob die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung - wie die Kläger annehmen - die weitere Brennstofflagerung im sogenannten Notstandsgebäude deckt. Gegebenenfalls wäre insbesondere dem von den Klägern geltend gemachten Störfallszenario des gezielten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs auf dieses Lagergebäude nachzugehen.

Einen Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederherzustellen, hat der 10. Senat mit Beschluss vom 25. September 2012 (10 S 731/12) abgelehnt (Pressemitteilung vom 2. Oktober 2012).

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