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Konkurrentenstreit um Trinkwasser: Gemeinde Steinen erhält kein Nutzungsrecht an Wasenquellen

Datum: 06.08.2014

Kurzbeschreibung: Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der Wasenquellen zur Trinkwasserversorgung ist zu Recht weiterhin dem Zweckverband Wasserversorgung Hohlebach-Kandertal (Beigeladener) und nicht der Gemeinde Steinen (Klägerin) erteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) abgelehnt. Damit ist der Konkurrentenstreit um die Nutzung der Wasenquellen rechtskräftig entschieden.

Die Wasenquellen liegen im Teilort Endenburg der Klägerin. Der Beigeladene nutzt sie seit Jahrzehnten aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Trinkwasserversorgung von ca. 47.000 Einwohnern. Im Jahr 2009 beantragte er beim Landratsamt Lörrach, diese Erlaubnis erneut zu verlängern. Die Klägerin beantragte im selben Jahr, nunmehr ihr die Nutzung der Wasenquellen zur eigenen Trinkwasserversorgung zu erlauben. Das Landratsamt lehnte den Antrag der Klägerin im März 2011 ab und gab dem Verlängerungsantrag des Beigeladenen statt. Die Klägerin erhob dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Das VG wies die Klage ab. Bei konkurrierenden Nutzungsanträgen sei das Vorhaben vorrangig, das den größten Nutzen für das Allgemeinwohl erwarten lasse. Nach Abwägung aller Umstände sei der wasserwirtschaftliche Nutzen für das Allgemeinwohl bei beiden Antragstellern etwa gleich. Bei dieser Sachlage habe der Beigeladene als vorhandenes Unternehmen Vorrang.

 

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Quellen lägen auf einem gemeindeeigenen Grundstück ihrer Gemarkung. Sie benötige das Quellwasser, um die Versorgung der Ortsteile sicherzustellen, die bislang nicht an den gemeindeeigenen Tiefbrunnen Steinen angeschlossen seien. Der VGH hat den Antrag abgelehnt.

 

Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Verlängerung der Erlaubnis für den Beigeladenen sei schon deshalb rechtmäßig, weil er 13,7 Millionen Euro investiert habe, um die Nitratwerte des Trinkwassers zu reduzieren. Der damit einhergehende Nutzen sei - anders als das VG meine - ein gewichtiger wasserwirtschaftlicher Belang für das Allgemeinwohl. Sein Vorhaben lasse damit einen größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten als das der Klägerin.

 

Unabhängig davon greife auch die Kritik der Klägerin nicht durch. Ihr Vorhaben sei nicht deshalb vorrangig, weil die Wasenquellen auf gemeindeeigenem Grundstück lägen. Denn dies bedeute nicht, dass sie auch Eigentümerin des Quellwassers sei. Die räumliche Nähe zu den Quellen privilegiere sie nicht. Zwar sehe das Wassergesetz vorrangig eine ortsnahe Wasserversorgung vor. "Ortsnah“ bedeute aber nicht - wie die Klägerin meine - "örtlich“. Die Nutzung der Wasenquellen durch den Beigeladenen sei ebenfalls ortsnah. Das VG habe zu seinen Gunsten auch berücksichtigen dürfen, dass er aufgrund seines vorhandenen Leitungsnetzes das Quellwasser sofort und damit effizienter nutzen könne als die Klägerin, die entsprechende Anschlüsse und Leitungen erst schaffen müsste. Ferner habe die Reduzierung des Nitratwerts eine hohe Bedeutung für das Allgemeinwohl. Schließlich könnte die von der Klägerin angestrebte 100%-ige Versorgung der Ortsteile Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker nicht allein durch eine Wasserentnahme aus den Wasenquellen gewährleistet werden. Vielmehr müssten diese Ortsteile in jedem Fall an den Wasserverbund Steinen angeschlossen werden. Der Tiefbrunnen Steinen sichere mit seinem qualitativ hochwertigen und quantitativ ausreichenden Wasser aber bereits 100%ige Versorgungssicherheit.

 

Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Über konkurrierende wasserrechtliche Nutzungsanträge könne nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Folglich sei dies nicht allgemein klärungsfähig.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 1917/13).

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