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Wimsheim: Auch Eilantrag zu neuem Bürgerbegehren gegen Ansiedlung von Edelmetall-Unternehmen erfolglos

Datum: 26.03.2014

Kurzbeschreibung: Auch das von Mitgliedern einer Bürgerinitative (Antragsteller) unterstützte erneute Bürgerbegehren gegen die Ansiedlung eines Galvanik- und Edelmetall-Recyclingbetriebs in der Gemeinde Wimsheim (Antragsgegnerin) ist unzulässig, weil es sich gegen die Bauleitplanung der Gemeinde richtet. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 18. März 2014 entschieden. Damit blieb ein Eilantrag der Antragsteller auch in zweiter Instanz erfolglos.

Ein Galvanik- und Edelmetall-Recyclingbetrieb beabsichtigt, sich auf einem Grundstück der Antragsgegnerin anzusiedeln. Der Gemeinderat beschloss am 18. Dezember 2012, dafür einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Juni 2013 beantragten die Antragsteller ein Bürgerbegehren zu der Frage "Soll das im Gewann 'Breitloh West II‘ liegende Grundstück ... von der Gemeinde Wimsheim an einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb - genannt wird der ansiedlungswillige Betrieb - oder ein anderes vergleichbares Unternehmen zum Zwecke der industriellen Nutzung verkauft werden?“ Die Antragsgegnerin lehnte dies ab. Ein Eilantrag blieb erfolglos; der VGH hielt das Bürgerbegehren wegen Versäumung der gesetzlichen 6-Wochen-Frist für ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss für unzulässig (Pressemitteilung vom 19. November 2013). Im August 2013 beantragten die Antragsteller ein neues Bürgerbegehren zu der Frage "Soll das im Gewann 'Breitloh West II‘ liegende Grundstück (…) von der Gemeinde Wimsheim an die Firma X - genannt wird der ansiedlungswillige Betrieb - verkauft werden?“ Die Antragsgegnerin stellte fest, auch dieses Bürgerbegehren sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) lehnte einen Eilantrag ab. Das Bürgerbegehren richte sich gegen die Bauleitplanung 'Breitloh West II'; als solches sei es nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 der Gemeindeordnung (GemO) unzulässig. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller blieb erfolglos.

 

Der VGH bestätigt zunächst die Auffassung des VG, dass sich auch das erneute Bürgerbegehren nach seiner Zielrichtung gegen die vorgesehene Bauleitplanung richte. Das Abstimmungsverhalten der Bürger werde auch davon bestimmt, wie sie nach Fragestellung und Begründung ein Bürgerbegehren verstünden und verstehen dürften. Daher sei nicht allein der Wortlaut der Frage entscheidend, um festzustellen, was Ziel des Bürgerbegehrens sei. Nach seiner Begründung wende es sich gegen die Belastung der Umwelt mit zusätzlichen gesundheitsgefährdenden Schadstoffen und gegen den Verbrauch von Flächenreserven für nicht störende Gewerbebetriebe. Auch darin zeige sich der Zweck des Bürgerbegehrens, jede Veräußerung des Grundstücks im Gebiet des Bebauungsplans an einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb zu verhindern. Es sei in keiner Weise erkennbar, dass gerade nur ein Verkauf an die ansiedlungswillige Firma verhindert werden solle, aber eine Veräußerung an einen anderen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb von den Antragstellern akzeptiert würde.

 

Das Bürgerbegehren sei daher voraussichtlich nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO unzulässig. Diese Vorschrift erfasse über ihren Wortlaut hinaus auch die wesentlichen Verfahrensabschnitte im Aufstellungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Sie sichere eine verantwortbare, die Vorgaben des BauGB respektierende Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Gesichtspunkten. In diese dem Gemeinderat obliegende Planungshoheit solle die Bürgerschaft nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht unmittelbar eingreifen. Das schließe zwar nicht aus, Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zum Gegenstand eines Bürgerentscheids zu machen. Diese vorgelagerte Phase dürfte aber bereits mit dem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans beendet sein. Hier sei sie bei Beantragung des Bürgerbegehrens Anfang August 2013 auf jeden Fall beendet gewesen. Denn damals sei nicht nur der Aufstellungsbeschluss gefasst gewesen, sondern es seien bereits die Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt und eine erneute Auslegung des Planentwurfs beschlossen worden. Die Argumentation der Antragsteller, die Ausschlussregelung der Gemeindeordnung sei eng auszulegen und erfasse nicht ein Bürgerbegehren, das nur eine Verkaufsentscheidung betreffe, trage nicht. Denn das Bürgerbegehren richte sich tatsächlich gegen die Bauleitplanung.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 151/14).

 

§ 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO lautet:

 

" Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

6. Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften".

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