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Hochwasserschutz am Oberrhein: Berufungen der Gegner des Polders Schwanau bleiben erfolglos

Datum: 23.09.2013

Kurzbeschreibung: Der für das Wasserrecht zuständige 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit den heute verkündeten Urteilen die Berufungen der Gemeinde Schwanau und zahlreicher Bürger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen und damit die Anträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung abgelehnt.

Die Kläger wenden sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007. Dieser gestattet dem Land Baden-Württemberg als Vorhabenträger den Bau und Betrieb des Hochwasserrückhalteraums Elzmündung mit einem Rückhaltevolumen ca. 5,3 Mio. m³ auf einer Überflutungsfläche von ca. 469 ha. Mit den gleichzeitig erlaubten Ökologischen Flutungen in dem Polderraum sollen die Pflanzen und Tiere sowie die Landschaft an die bei Hochwasserrückhaltung auftretenden Überflutungen vorbereitet und angepasst werden. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat auf die Klagen der Kläger mit den Urteilen vom 31.07.2010 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss leide an einem Abwägungs­fehler. Denn die Folgen der Ökologischen Flutungen für die öf­fentliche Trinkwasserversorgung bei Ottenheim und für die Gebäude und Einrichtungen in Ottenheim und Allmannsweier seien nicht hinrei­chend untersucht worden. Ferner sei die naturschutzrechtliche Verträg­lichkeitsprüfung hinsichtlich der Bauchigen und der Schmalen Windelschne­cke fehlerhaft. Beide Fehler könnten aber in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Deshalb seien die weitergehenden Klagen der Kläger auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abzuweisen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen blieben ohne Erfolg.

Der Vorsitzende des 3. Senats führte im Rahmen der Urteilsverkündung zur Begründung im Wesentlichen aus, der Planfeststellungsbeschluss weise keine Rechtsfehler auf, die dessen Aufhebung rechtfertigten oder über die Feststellung des Verwaltungsgerichts hinaus einer weiteren Planergänzung bedürften. Das planfestgestellte Vorhaben beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und sei als Maßnahme des Hochwasserschutzes auch gerechtfertigt. Die Ökologischen Flutungen seien geeignet, überflutungstolerante und ökologisch werthaltige Verhältnisse in dem Naturraum zu schaffen, und dienten daher dem naturverträglichen Hochwasserschutz. Das Vorhaben erfülle - teilweise durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen - auch die Schutzgebote für die im Rückhalteraum liegenden FFH- und Vogelschutzgebiete als Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Das Vorhaben werde ferner den Anforderungen des Artenschutzes gerecht. Schließlich sei die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde habe im Rahmen der Abwägungsentscheidung insbesondere dem Sicherheitsinteresse der Bürger und ihrem Schutz vor Gesundheitsgefahren sowie dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Schwanau hinreichend Rechnung getragen.

Das vollständige Urteil mit Gründen werde den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 284/11, 3 S 285/11, 3 S 286/11).         

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