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Wohnhaus darf für den Bau des Fildertunnels abgerissen werden

Datum: 19.09.2013

Kurzbeschreibung: Der Eigentümer einer Wohnung im Osten der Stuttgarter Innenstadt muss seine Wohnung bis zum kommenden Montag räumen, weil das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, für die Bauarbeiten für Stuttgart 21 abgerissen wird. Das ist das Ergebnis eines Beschlusses des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2013.

Der Mann hatte Klage erhoben und ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet, um in der Wohnung bleiben zu können. Anlass für seine Klage und seinen Eilantrag war ein Beschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart, mit dem die DB Netz AG zum 23. September 2013 vorzeitig in den Besitz des Grundstücks eingewiesen wurde. Durch diesen Beschluss erhielt die Bahn das Recht, das Wohnhaus auf dem Grundstück abzureißen. Auf dem Grundstück befindet sich künftig die Einfahrt zum Fildertunnel.

 

Der Antrag des Antragstellers blieb erfolglos. Der Gerichtshof lehnte es ab, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und den Vollzug der Besitzeinweisung auszusetzen. Der Besitzeinweisungsbeschluss sei voraussichtlich rechtmäßig. Das Gesetz sehe vor, dass von dem Beschluss Gebrauch gemacht werden dürfe, bevor über die vom Antragsteller dagegen erhobene Klage rechtskräftig entschieden sei. Der Antragsteller habe nicht darlegen können, dass sein Interesse am Verbleib in der Wohnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens so gewichtig sei, dass der Vollzug des Besitzeinweisungsbeschlusses auszusetzen sei.

 

Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgebrachten Argumente wies der Gerichtshof zurück. Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau des Stuttgarter Hauptbahnhofs, in dem auch der Abriss des Gebäudes vorgesehen sei, sei seit 2006 bestandskräftig. Beim Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Fildertunnels sei schon im Jahr 2005 Bestandskraft eingetreten. Der Baubeginn sei nunmehr geboten. Hierfür werde das Grundstück des Antragstellers benötigt, weil es eine Schlüsselstellung für den Bau der Tunneleinfahrt habe. Das Regierungspräsidium habe die Bahn daher zu Recht vorzeitig in den Besitz eingewiesen. Es sei nicht zunächst ein Enteignungsverfahren einzuleiten gewesen. Ebenso habe nicht abgewartet werden müssen, bis sämtliche noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Planänderungsverfahren beendet seien, da die vorgesehenen Baumaßnahmen mit diesen Änderungsverfahren nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Es spreche auch nichts dafür, dass die Umsetzung des Projekts an Finanzierungsfragen scheitern werde. Der Antragsteller habe zwar vorgetragen, es sei ihm trotz intensiver Suche nicht gelungen, eine akzeptable Wohnung zu finden, in die er bis zum 23. September 2013 einziehen könne. Er habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass er sich tatsächlich schon seit 2006 und nicht erst in jüngster Zeit um eine Ersatzwohnung bemüht habe. Dieses Verhalten könne dem Antragsteller nun nicht dergestalt zum Vorteil gereichen, dass sein Interesse am weiteren Verbleib in der Wohnung das öffentliche Interesse überwiege.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 5 S 1546/13).

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