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Bad Mergentheim: Bebauungsplan "Sondergebiet Einkaufszentrum Bahnareal" wegen Abwägungsfehlers unwirksam

Datum: 30.08.2013

Kurzbeschreibung: Der Bebauungsplan "Sondergebiet Einkaufszentrum Bahnareal" der Stadt Bad Mergentheim vom 22. Juni 2011 ist wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem Normenkontrollverfahren der Stadt Lauda-Königshofen (Antragstellerin) gegen die Stadt Bad Mergentheim (Antragsgegnerin) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. August 2013 entschieden.

Bei der Verkündung des Urteils teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Der Gemeinderat der Stadt Bad Mergentheim habe die Art der baulichen Nutzung im Gebiet des Bebauungsplans "Sondergebiet Einkaufszentrum Bahnareal" abwägungsfehlerhaft festgesetzt. Der Abwägungsfehler betreffe die im Bebauungsplan zugelassene Verkaufsfläche für den Einzelhandel. Der Bebauungsplan unterscheide insoweit zwischen Verkaufsflächen für zentrenrelevante (z.B. Nahrungs- und Genussmittel) sowie nichtzentrenrelevante (z.B. Möbel) Kernsortimente und Verkaufsflächen für übliche Randsortimente (z.B. Zeitschriften, Bücher). Hinsichtlich der Randsortimente sei es erklärte Absicht des Gemeinderates gewesen, beim Einzelhandel mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 5% zu beschränken. Das ergebe sich zweifelsfrei aus einer Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 22. Juni 2011. Die in derselben Sitzung beschlossene Satzung über den Bebauungsplan enthalte jedoch keine derartige Begrenzung der Verkaufsfläche für Randsortimente. Die entsprechende textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.2 des Bebauungsplans lasse vielmehr die "üblicherweise in entsprechenden Einzelhandelsbetrieben verkauften" Randsortimente zu, was nach der Praxis im Einzelhandel auch deutlich mehr als 5% der Verkaufsfläche des Kernsortiments sein könne. Damit fielen erklärter Wille des Gemeinderats und tatsächlich beschlossene Festsetzung auseinander. Schon dieser Abwägungsfehler führe zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil er einen für den Einzelhandel im Plangebiet essentiellen Gesichtspunkt betreffe. Der Senat könne daher offen lassen, ob der Bebauungsplan auch wegen der von der Antragstellerin sonst noch geltend gemachten Rechtsmängel unwirksam sei, insbesondere hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Das vollständige Urteil mit Gründen werde den Beteiligten in den nächsten Wochen schriftlich zugestellt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 8 S 3408/11).

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