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Sinsheim: VGH bestätigt vorläufigen Baustopp für Krematorium im Gewerbegebiet "Oberer Renngrund"

Datum: 04.03.2013

Kurzbeschreibung: Die einer GmbH (Beigeladene) von der Stadt Sinsheim (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung für ein Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet "Oberer Renngrund" der Stadt Sinsheim darf auch nach Änderung des Bebauungsplans weiterhin vorläufig nicht vollzogen werden. Die Nutzungskonflikte durch das Nebeneinander von Gewerbe und Krematorium werden nicht allein dadurch gelöst, dass die Gemeinde im Gewerbegebiet ein Baugrundstück als Sondergebiet für ein Krematorium überplant, ohne einen Mindestabstand zur gewerblichen Nutzung zu sichern. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 27. Februar 2013 entschieden und zugleich die Beschwerde der GmbH gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, die den Vollzug der Baugenehmigung auf Antrag eines Nachbarn (Antragsteller) vorläufig außer Kraft setzt.

Im März 2009 erteilte die Stadt Sinsheim der Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein Krematorium mit Abschiedsraum im Gebiet des Bebauungsplans "Oberer Renngrund", der ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt. Wenige Monate später hob sie die Baugenehmigung wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften auf. Die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen blieb erfolglos. Im April 2011 änderte die Stadt den Bebauungsplan. Für die Grundstücke, auf denen das Krematorium betrieben werden soll, ist nun ein Sondergebiet für eine Feuerbestattungsanlage festgesetzt. Auf dieser Grundlage erteilte die Stadt der Beigeladenen eine neue Baugenehmigung für ihr Vorhaben. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Im Februar 2012 ordnete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Dagegen legte die Beigeladene Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren ruhte wegen Vergleichsverhandlungen bis Mitte Januar 2013. Mit seinem Beschluss vom 27. Februar 2013 hat der VGH nunmehr über die Beschwerde entschieden und den vorläufigen Baustopp des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Der VGH teilt zwar nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es Anzeichen für eine rechtswidrige Vorwegbindung der Stadt beim Beschluss über den Änderungsbebauungsplan gebe oder dass die pure Existenz eines Krematoriums gegenüber dem Antragsteller selbst bei Wirksamkeit der Bebauungsplanänderung rücksichtslos sein könnte. Es spreche jedoch viel dafür, dass der Änderungsbebauungsplan unwirksam sei, weil er die Konflikte, die das Nebeneinander von Gewerbe und Krematorium auslöse, nicht hinreichend bewältige. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens in einem Krematorium mit Abschiedsraum erfordere Rücksichtnahme sowohl durch als auch auf die Nachbarschaft. Diese widerstreitenden Belange ließen sich sachgerecht nur durch planerische Abwägung aller öffentlichen und nachbarlichen Interessen koordinieren, wobei der Standort und seine Anbindung im Mittelpunkt stünden. Diesen Anforderungen genüge die bloße Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Krematorium nicht. Die Antragsgegnerin habe mit dem Änderungsbebauungsplan allein das Baugrundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans "Oberer Renngrund" gleichsam herausgeschnitten und als Sondergebiet überplant. Dieses Sondergebiet werde von Grundstücken im eingeschränkten Gewerbegebiet umgeben, ohne dass ein Abstand zwischen der Nutzung im Sondergebiet zu der gewerblichen Nutzung vorgesehen sei. Insbesondere werde das Krematorium nicht vor dem Lärm durch die unmittelbar angrenzende gewerbliche Nutzung geschützt. Selbst kleinere und mittlere Gewerbebetriebe zeichneten sich typischerweise durch Geschäftigkeit und einen gewissen Lärmpegel aus. Dies dürfte mit der erforderlichen Würde einer unmittelbar daneben - ohne gesicherten Mindestabstand - stattfindenden Bestattung nicht zu vereinbaren sein, wie auch die Abstandsregelung des Bestattungsrechts zeige.

Der Beschluss ist unanfechtbar (3 S 491/12).

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