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Landesbeamte dürfen Ruhestand bis zum 68. Lebensjahr hinausschieben, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen

Datum: 30.01.2013

Kurzbeschreibung: Das Landesbeamtengesetz gibt Beamten einen Rechtsanspruch auf Hinausschiebung ihres Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Bei der Beurteilung, ob dienstliche Interessen entgegenstehen, hat der Dienstherr keinen Spielraum. Seine Entscheidung unterliegt in einem Rechtsstreit daher grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem jetzt zugestellten Beschluss vom 15. Januar 2013 entschieden und den Antrag auf Zulassung der Berufung des Regierungspräsidiums Freiburg gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg abgelehnt, welches das Land Baden-Württemberg (Beklagter) zur Hinausschiebung des Ruhestands eines Landesbeamten verpflichtet.

Der 1947 geborene Kläger ist Sonderschulrektor im Dienst des Beklagten. Auf seinen Antrag schob das Regierungspräsidium Freiburg seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31. Juli 2012 hinaus. Den zweiten Antrag des Klägers, den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinaus zu schieben, lehnte die Behörde wegen entgegenstehender, in der Person des Klägers liegender dienstlicher Interessen ab. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, den Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2013 hinauszuschieben. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung geltend. Diesen Antrag hat der VGH jetzt abgelehnt.

Der VGH teilt die vom Beklagten dargelegten Einwendungen gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht. Richtig sei zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Landesbeamtengesetz einen Rechtsanspruch des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand für den Fall begründe, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Das folge bereits aus dem Wortlaut der das Landesbeamtengesetz modifizierenden einschlägigen Übergangsvorschrift im Dienstrechtsreformgesetz vom 9. Oktober 2010. Die Bestimmung sei zwingend formuliert. Denn es heiße darin, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, "stattzugeben ist", soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Aber auch die Ziele der Gesetzesänderung, das Hinausschieben des Ruhestands im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit zu erleichtern und attraktiv zu machen und Altersgrenzen für den Ruhestand nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenrecht zu übertragen, sprächen für den Rechtsanspruch. Die insoweit vom Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigten keine andere Beurteilung.

Keine Richtigkeitszweifel am Urteil bestünden auch, soweit das Verwaltungsgericht entgegenstehende dienstliche Interessen verneint habe. Bei diesem Ausschlussgrund handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle unterliege. Dem Dienstherrn stehe insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Er habe einen derartigen Spielraum lediglich bei verwaltungspolitischen Entscheidungen über Stärke und Einsatz des Personals, mit denen die dienstlichen Interessen maßgeblich vorprägt würden. Diese Maßstäbe habe das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es habe auch das vom Beklagten angeführte Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung durch den Beamten zutreffend als ein dienstliches Interesse bewertet, dass dem Hinausschieben des Ruhestandes im Einzelfall entgegenstehen könnte. Es habe diesen Ausschlussgrund hier aber nach ausführlicher Befragung des Klägers und des Vertreters des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung in eingehender Würdigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe verneint. Dem setze der Zulassungsantrag des Beklagten nichts Substanzielles entgegen.

Schließlich rechtfertigten die Darlegungen des Beklagten eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (4 S1519/12).

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