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Verhandlung über Fildertunnel des Bahnprojekts "Stuttgart 21"

Datum: 18.12.2006

Kurzbeschreibung: Am Donnerstag, dem 01. Februar 2007, 10:00 Uhr verhandelt der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über vier Klagen gegen den Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel). Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II statt.

Der von den Klägern angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 19.08.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart, Planfeststellungsabschnitt 1.2, bildet die planungsrechtliche Grundlage für den so genannten Fildertunnel, der den inzwischen bestandskräftig planfestgestellten Tiefbahnhof von Stuttgart mit der Filderebene verbinden soll.

In drei Verfahren (5 S 2177/05, 5 S 2224/05 und 5 S 2258/05) sind die Kläger in ihrem Grundeigentum betroffen, weil ihre Grundstücke von den Tunnelröhren in einer Tiefe zwischen 30 m (Schützenstraße, Kernerstraße) und 100 m (Gellertstraße) unterfahren werden und der Planfeststellungsbeschluss deshalb vorsieht, dass in das Grundbuch jeweils eine Tunneldienstbarkeit einzutragen ist. Für ihre in der Nähe des so genannten Südkopfs gelegenen Grundstücke machen die Kläger auch Beeinträchtigungen durch den Tunnelbau (Gebäudeschäden durch Senkungen) und den Tunnelbetrieb (Erschütterungen, sekundärer Luftschall) geltend. Hilfsweise verlangen sie zusätzliche Schutzmaßnahmen.

Im vierten Verfahren (5 S 2257/05) wenden sich neun Kläger gegen den Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“, der der Verkürzung der Bauzeit am Fildertunnel dienen soll. Acht Kläger, die Eigentümer von Wohnbaugrundstücken sind, die nicht unmittelbar für Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden, sind durch den Baulärm, insbesondere durch den Baustellenverkehr, betroffen. Das Grundstück eines weiteren Kläger wird von dem Zwischenangriff in etwa 25 m Tiefe unterfahren. Neben der Inanspruchnahme seine Eigentums macht dieser Kläger geltend, dass es an seinem Betriebsgebäude zu Senkungen kommen werde. Alle Kläger dieses Verfahrens streiten für eine Verlegung des Zwischenangriffs („Variante Ohnwaldstraße) oder zumindest für eine Verlegung der Baustelle für den Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“, hilfsweise auch für zusätzliche Schutzmaßnahmen.

In allen vier Verfahren wenden sich die Kläger außerdem - wie schon die Kläger in den Verfahren betreffend den Planfeststellungsabschnitt 1.1. (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) - grundsätzlich gegen das Projekt Stuttgart 21 und sehen in einer Modernisierung des bestehenden Kopfbahnhofs eine in nahezu jeder Hinsicht bessere Alternative.

Die Verhandlung ist öffentlich (AZ:  5 S 2177/05,  5 S 2224/05, 5 S 2257/05 und 5 S 2258/05).  Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.







 

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