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Kein Anspruch eines Beamten auf bestimmtes Dienstzimmer

Datum: 07.08.2006

Kurzbeschreibung: Ein Beamter (hier: eine Professorin) hat weder einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm zugewiesenen Dienstzimmers noch auf Zuteilung eines bestimmten Dienstzimmers; vielmehr steht diese Entscheidung im nahezu uneingeschränkten Ermessen des Dienstherrn. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 30.06.2006 erneut bestätigt und die Beschwerde einer Professorin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen.

Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Professorin einer Berufsakademie in Südbaden abgelehnt, mit der diese die Zuweisung ihres früheren Dienstzimmers begehrte. In diesem Dienstzimmer wurde auf Anordnung des Leiters der Berufsakademie im Dezember 2005 das Sekretariat untergebracht. Die Antragstellerin wurde im früheren Zimmer des Sekretariats, das zugleich Durchgangszimmer zum Büro eines anderen Professors ist, umgesetzt. Als Grund für diesen Zimmertausch wurde angeführt, die Arbeitsfähigkeit des Sekretariats sei erheblich gefährdet, nachdem sich alle drei Sekretärinnen massiv über die Antragstellerin und den anderen Professor beschwert und eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt hätten.

Aufgrund dieser Probleme im zwischenmenschlichen Bereich habe der Leiter der Berufsakademie zurecht einen sachlichen Grund für den "Zimmertausch" angenommen, bestätigte der VGH. Ausreichend für diese organisatorische Maßnahme des Dienstherrn sei nämlich nur, dass objektiv ein Spannungsverhältnis bestehe, das im dienstlichen Interesse beendet werden müsse. Ob der Antragstellerin an der Konfliktsituation ein Verschulden vorzuwerfen sei, sei unerheblich. Denn das weite Ermessen des Dienstherrn bei organisatorischen Maßnahmen werde lediglich durch die ihm obliegende Fürsorgepflicht und das Willkürverbot begrenzt. Diese Grenzen seien hier jedoch beachtet worden. Zwar sei die angeordnete Unterbringung der Antragstellerin in einem Durchgangszimmer jetzt, d.h. nach mehr als sechs Monaten, bei Berücksichtigung ihrer dienstlichen Stellung unzumutbar. Die Berufakademie habe der Antragstellerin jedoch angeboten, einen direkten Zugang vom Flur zu dem neben ihrem Zimmer liegenden Büro zu schaffen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie an diesem unzumutbaren Zustand nicht festhalten wolle.

Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ. 4 S 634/06). 

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