Suchfunktion

Erweiterung der Lidl-Filiale Ettlingerstraße in Rastatt musste genehmigt werden

Datum: 12.07.2006

Kurzbeschreibung: Auch in zweiter Instanz unterlag die Stadt Rastatt mit ihrem Versuch, die Erweiterung der Filiale Ettlingerstraße des Lebensmitteldiscounters Lidl zu verhindern.

Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) wies mit seinem heute verkündeten Urteil die Berufung der Stadt Rastatt gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurück, mit dem dieses die Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Erlass der Baugenehmigung bestätigt hatte.

Die Fa. Lidl (Beigeladene) hatte im August 2002 bei der Stadt Rastatt (Klägerin) die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau ihrer Filiale Ettlingerstraße in Rastatt beantragt. Mit dem geplanten Umbau sollte die Verkaufsfläche der Filiale durch Abbruch einer Wand im Gebäudeinneren von 700 m² auf 847 m² vergrößert werden. Diesen Antrag lehnte die Stadt Rastatt zunächst ab, sie wurde jedoch auf den Widerspruch der Fa. Lidl vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Januar 2004 verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Gegen diese Weisung wehrte sich die Stadt Rastatt erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machte sie erneut einen Eingriff in ihre verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit geltend.

Dem ist der VGH nicht gefolgt. Er ging mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die geplante Erweitung der Verkaufsfläche mit den Festsetzungen des im Jahre 2004 maßgeblichen Bebauungsplans der Stadt Rastatt in Einklang stehe. Dieser setze als Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet fest, weshalb prinzipiell auch Einzelhandelsbetriebe zulässig seien. Etwas anderes gelte nur, wenn ein "großflächiger Einzelhandelsbetrieb" vorliege, der nicht unwesentliche raumordnungsrechtliche oder städtebauliche Auswirkungen habe. Zwar gehe die Stadt zu Recht von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb aus, da die geplante Verkaufsfläche nach dem Umbau 847 m² betrage und damit den hierfür maßgeblichen Schwellenwert von 800 m² übersteige. Mit einer Geschossfläche von 1.182,65 m² liege der Betrieb jedoch knapp unter der vom Verordnungsgeber festgesetzten Geschossfläche von 1.200 m², bei der nachteilige Auswirkungen regelmäßig angenommen würden. Atypische Umstände, die ausnahmsweise eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, seien von der Stadt nicht hinreichend dargelegt worden. Eine betriebliche Atypik lasse sich insbesondere nicht mit dem angebotenen Warensortiment und einem Non-Food-Anteil von  mehr als 10% begründen. Auch in der Zusammenschau mit den in der näheren Umgebung angesiedelten Lebensmittelmärkten lasse sich in städtebaulicher Hinsicht eine atypische Situation und ein massiver Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von Rastatt nicht begründen. Denn nach dem geltenden Recht sei eine "summierende" Betrachtung mehrerer unabhängiger Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Auch dürfte sich der Kaufkraftabfluss in einer Standortgemeinde mit über 45.000 Einwohnern bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 145 m² in sehr engen Grenzen halten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (AZ. 3 S 1726/05).



Ob der von der Fa. Lidl auf dem Gelände der Kaserne Joffre geplanten Neuansiedlung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Geschossfläche von 1.172 m² und einer Verkaufsfläche von um die 800 m² die vom Gemeinderat der Stadt Rastatt beschlossene Veränderungssperre entgegensteht, wird der 3. Senat des VGH in einem gesonderten Urteil entscheiden, das den Beteiligten zugestellt wird (3 S 2309/05).

Fußleiste