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Verurteilter Mörder darf Apothekerberuf nicht mehr ausüben

Datum: 08.05.2006

Kurzbeschreibung: Ein wegen Mordes rechtskräftig verurteilter Apotheker ist zur Ausübung des Apothekerberufs unwürdig. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Entscheidungen vom 19.04.2006 und 28.04.2006 ausdrücklich bestätigt und den Antrag eines Apothekers (Klägers) auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. Pressemitteilung des Verwal-tungsgerichts vom 21.11.2005) sowie dessen Beschwerde gegen den im Aussetzungsverfahren ergangenen Beschluss zurückgewiesen.

Ein wegen Mordes rechtskräftig verurteilter Apotheker ist zur Ausübung des Apothekerberufs unwürdig. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Entscheidungen vom 19.04.2006 und 28.04.2006 ausdrücklich bestätigt und den Antrag eines Apothekers (Klägers) auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2005) sowie dessen Beschwerde gegen den im Ausset-zungsverfahren ergangenen Beschluss zurückgewiesen.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte die Approbation des Klägers widerrufen, nachdem dieser vom Landgericht Wiesbaden rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Diese Haftstrafe verbüßt der Kläger derzeit in einer Justizvollzugsanstalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte er eine 73-jährige ehemalige Nonne, die Tante seiner geschiedenen Frau, geschlagen und erwürgt, da sie ihm nicht den Aufenthaltsort seines Sohnes nennen wollte. Das Regierungspräsidium hatte ihn aufgrund dieser Tat als „unwürdig zur Ausübung des  Apothekerberufs“ angesehen und ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs dieser Entscheidung die Approbation entzogen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zudem den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides abgelehnt.

Beide Rechtsmittel des Klägers hatten keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 19.04.2006 hat der VGH zunächst die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und damit die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Approbation bestätigt. Nach der Bundes-Apothekerordnung sei die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Apotheker eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-lässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe. Der Kläger sei zur Ausübung dieses Berufes unwürdig, weil er infolge der von ihm begangenen Straftat nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötige Vertrauen der Öffentlichkeit genieße. Schutzziel dieser Unwürdigkeitsklausel sei das besonders wichtige Gemeinschaftsgut "Gesundheitsversorgung", welches das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Apothekerberuf voraussetze und auch einen Eingriff in die durch Art. 12 Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Berufswahl rechtfertige. Das Vertrauen in die Seriosität der Apothekerschaft wäre in hohem Maße beeinträchtigt, wenn ein Apotheker trotz Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe weiterhin sei-nen Beruf ausüben könne. Denn die Bevölkerung erwarte von einem Apotheker, dass er auch außerhalb seines beruflichen Wirkungskreises kein vorsätzliches Tötungsde-likt begehe.

Mit weiterem Beschluss vom 28.04.2006 hat der VGH auch den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Es bestünden aus den im Eilverfahren dargelegten Gründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils noch habe der Kläger sonstige Zulassungsgründe, insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache, hinreichend dargelegt.

Die Entscheidungen sind unanfechtbar (Aktenzeichen: 9 S 2317/05 und 9 S 2454/05)



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