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Ausbildungsförderung für "Erasmus-Programm-Studentin"?

Datum: 20.04.2006

Kurzbeschreibung: Am Montag, dem 10. Juli 2006, 14:00 Uhr, verhandelt der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über die Frage, ob einer europäischen Austauschstudentin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustehen. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I statt.

In diesem, bereits in der Jahrespressekonferenz angekündigten Berufungsverfahren  begehrt eine französische Staatsangehörige vom beklagten Studentenwerk Tübingen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Dauer eines befristeten Studienaufenthalts als „Erasmus-Programm-Studentin“ an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen im Wintersemester 2002/2003 und im Sommersemester 2003. Das Erasmus-Programm wurde Ende der 80iger-Jahre von der Europäischen Union ins Leben gerufen, um die Mobilität der Studierenden innerhalb Europas zu steigern. Es ermöglicht Studenten innerhalb Europas einen Hochschulaustausch. Das Studentenwerk hat die Leistungen mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien nicht erfüllt. Die Klägerin beruft sich auf ihre Freizügigkeit als Unionsbürgerin und das Diskriminierungsverbot und beantragt, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die Verhandlung ist öffentlich. Eine Verkündung im unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen (AZ: 7 S 2965/04).

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