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Enteignung zugunsten der Landesmesse bestätigt

Datum: 05.01.2006

Kurzbeschreibung: 

Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.08.2005, mit dem die Klage eines Nebenerwerbslandwirts gegen dessen Enteignung zugunsten der Landesmesse abgewiesen wurde, ist rechtskräftig. Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 29.12.2005 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung zurückgewiesen und es - wie das Verwaltungsgericht - abgelehnt, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Landesmessegesetzes Baden-Württemberg erneut zu prüfen. Ein Rechtsmittel gegen die zweite klagabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Dezember 2005, mit der die Klage einer Erbengemeinschaft gegen eine Enteignung zugunsten der Landesmesse abgewiesen wurde, ist vom Prozessbevollmächtigten der Kläger zwar angekündigt, aber bislang nicht beim VGH eingegangen.

1. Vorbemerkung:
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahren anderer Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Landesmesse die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Landesmessegesetzes bereits eingehend und umfassend erörtert und festgestellt, dass das Gesetz den Anforderungen der Verfassung in jeder Hinsicht genügt (Urteil vom 11.2.2004 - 1 K 1577/03 -; vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.2.2004); der VGH hat diese Auffassung - ebenfalls nach eingehender Würdigung der Sach- und Rechtslage - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt (Beschluss vom 26.7.2004 - 8 S 902/04 -; vgl. Pressemitteilung des VGH vom 27.7.2004).

2. Sachverhalt und Gründe: Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken, die zur Realisierung der Landesmesse benötigt werden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Projekt „Landesmesse“ zugelassen wird, hat er keine Rechtsmittel eingelegt; der Planfeststellungsbeschluss ist ihm gegenüber daher bestandskräftig geworden. Er wendet sich nun jedoch gegen den Enteignungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart, mit dem seine Grundstücke zur Verwirklichung der Landesmesse entzogen werden. Zur Begründung trägt er vor, die gesetzliche Grundlage für die Enteignung - das Landesmessegesetz Baden-Württemberg - sei verfassungswidrig. Dem Land habe die Kompetenz zum Erlass des Gesetzes gefehlt, das Gesetz stelle eine unzulässige Planung durch den Gesetzgeber selbst dar und das Projekt „Landesmesse“ rechtfertige keine Enteignung, weil es nicht dem Wohl der Allgemeinheit diene. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.8.2005 - 1 K 811/05 - abgewiesen. Das Landesmessegesetz ordne die sogenannte enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses an. Danach sei bereits mit dem Planfeststellungsbeschluss abschließend und für das nachfolgende Enteignungsverfahren verbindlich entschieden, dass das Projekt „Landesmesse“ und die zu seiner Realisierung notwendig werdenden Enteignungen dem Grunde nach zulässig seien. Daher könne der Kläger nunmehr im Enteignungsverfahren nicht mehr geltend machen, die Enteignung seiner Grundstücke sei von vornherein unzulässig, weil sie nicht auf einer verfassungsmäßigen Grundlage erfolge. Zur Klärung dieser Frage hätte er vielmehr - wie andere Enteignungsbetroffene auch - Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss einlegen müssen.

Der VGH hat diese Annahme des Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine entsprechende ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in vollem Umfang bestätigt.

Gegen den Beschluss des VGH ist kein Rechtsmittel gegeben (AZ: 8 S 1961/05).

Landesmessegesetz § 7 Abs. 2:

Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

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