Suchfunktion

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis können Aussagen trotz unterbliebener Belehrung über das Schweigerecht verwertet werden

Datum: 17.12.2007

Kurzbeschreibung: Aussagen über den Cannabiskonsum, die ein Autofahrer ohne vorherige Belehrung über das im Strafverfahren geltende Schweigerecht macht, können im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 16.05.2007 entschieden und wie schon das Verwaltungsgericht einem Autofahrer die Gewährung vorläufi-gen Rechtsschutzes gegen die behördlich angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis versagt.

Bei einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn wurden beim Antragsteller Hinweise auf Cannabiskonsum festgestellt. Er wurde zur Abnahme einer Blutprobe auf die Polizeidienststelle gebracht. Die Blutprobe ergab einen THC-Wert von 2,7 ng/ml; Tetra-Hydro-Cannabinol ist die in Cannabis enthaltene psychoaktive Substanz, die Rauschzustände hervorrufen kann, wodurch etwa die Reaktionsgeschwindigkeit herabgesetzt und die Wahrnehmung beeinträchtigt wird. Im Polizeibericht ist festgehalten, dass der Antragsteller angegeben habe, „regelmäßig“ Cannabis zu konsumieren. Ihm wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, weil er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er lediglich angegeben habe, früher Cannabis geraucht zu haben. Nach jahrelanger Abstinenz habe er erstmals am Vorabend der Kontrolle wieder geraucht. Der Antragsteller hat auch vorgetragen, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund der Vernehmung des Polizeibeamten belegt sei, dass er vor dieser Aussage nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei. Die Aussage im Polizeibericht könne deswegen nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Diesem Einwand ist der VGH nicht gefolgt.

Im Strafprozess gelte zwar ein Verwertungsverbot, wenn der Beschuldigte nicht zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden sei; denn im Strafprozess sei der Grundsatz zu beachten, dass niemand gegen sich selbst aussagen müsse. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz für alle Rechtsgebiete komme damit aber nicht zum Ausdruck. Es komme vielmehr darauf an, ob der Gesetzgeber für den betreffenden Regelungsbereich eine entsprechende Belehrungspflicht normiert habe. Für das Entziehungsverfahren gebe es solche Regelungen nicht. Vielmehr habe die Polizei die umfassende Pflicht, der Fahrerlaubnisbehörde alle Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die für die Kraftfahreignung bedeutsam seien. Aus der verwertbaren Aussage des Antragstellers ergebe sich, dass er jedenfalls gelegentlich, d.h. und ab und zu, Cannabis konsumiere; dies lasse nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung den Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung zu, wenn der betreffende zwischen Konsum und Fahren nicht in der gebotenen Weise trenne. Davon sei hier wegen der bei der Blutprobe festgestellten THC-Konzentration aber auszugehen. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lasse, liege nur dann vor, wenn der Autofahrer so konsumiere, dass eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften ausgeschlossen sei. Bei der nachgewiesen THC-Konzentration habe der Antragsteller aber nicht mehr sicher sein können, dass die berauschende Wirkung von Cannabis vollständig abgebaut sei.


Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 10 S 608/07).

Fußleiste