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Verletzung einer Lehrerin beim Duschen im Schullandheim ist ein Dienstunfall

Datum: 06.12.2007

Kurzbeschreibung: Der Unfall einer Lehrerin beim morgendlichen Duschen während eines Schullandheimaufenthalts ist als Dienstunfall anzuerkennen, da eine Lehrerin während dieser Zeit grundsätzlich 24 Stunden im Dienst ist. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 28.09.2007 entschieden. Auf die Berufung einer Realschullehrerin aus dem Raum Ludwigsburg hob der Senat das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf und verpflichtete das beklagte Land, den Duschunfall als Dienstunfall anzuerkennen (Az.: 4 S 516/06).

Die Klägerin begleitete im September 2003 die 8. Klasse einer im Kreis Ludwigsburg gelegenen Realschule in ein Schullandheim nach Tirol. Am dritten Tag des Schullandheimaufenthalts glitt sie beim morgendlichen Duschen in der als Dusche dienenden Badewanne aus, als sie nach dem Shampoo greifen wollte, und verletzte sich an der Schulter. Ihren Antrag, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte das Oberschulamt Stuttgart mit der Begründung ab, das morgendliche Duschen sei nicht der Dienstsphäre zuzuordnen. Sowohl der Widerspruch der Lehrerin als auch ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart blieben erfolglos. Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung gab der 4. Senat der Klage nunmehr statt.

Die Dienstaufgaben einer Lehrerin erschöpften sich nicht darin, während der Unterrichtsstunden in den dafür vorgesehenen Räumen Unterricht zu geben, so der Senat in den Entscheidungsgründen. Auch  während einer Klassenfahrt nehme eine Lehrerin eine dienstliche Aufgabe wahr, bei der sie – in dem Maße wie sonst die Eltern – verpflichtet sei, Tag und Nacht Aufsicht zu führen. Sie sei insoweit während eines Schullandheimaufenthalts grundsätzlich 24 Stunden im Dienst.

Auch das Duschen am Morgen sei – wie der Gang zur Toilette während des Dienstes – maßgebend durch die dienstliche Sphäre geprägt, entschied der Senat. Denn die Lehrerin habe nicht – wie in privater Umgebung – in aller Ruhe duschen können, sondern sich auch beim Duschen bereithalten müssen, um jederzeit durch rasches Eingreifen ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das beklagte Land hat beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt.

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