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Rastatt muss muttersprachlichen Unterricht wieder zulassen

Datum: 19.10.2007

Kurzbeschreibung: Die Stadt Rastatt muss wieder Schulräume für den muttersprachlichen Unterricht für ausländische Kinder zur Verfügung stellen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 12.10.2007 entschieden und damit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer Beschwerde türkischer Kinder gegen eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe stattgegeben.

Der muttersprachliche Zusatzunterricht zur Förderung ausländischer Kinder wird in Baden-Württemberg als sogenannter Konsulatsunterricht von den jeweiligen Herkunftsländern in deren Verantwortung angeboten und vom Land gefördert und auch finanziell unterstützt. Der Gemeinderat der Stadt Rastatt hat am 27.11.2006 beschlossen, unter Abkehr von der bisherigen langjährigen Praxis in den städtischen Schulen zukünftig keine Räume mehr zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass dieser Unterricht letztlich ein Hindernis für die Integration der jungen Menschen in die deutsche Gesellschaft darstelle; vielmehr müssten die Deutschkenntnisse der Ausländerkinder verbessert werden. Der VGH hat dies beanstandet. Bei ihrer Entscheidung über die Vergabe von Schulräumen für außerschulische Zwecke sei es den Gemeinden verwehrt, sich über die schul- und integrationspolitischen Vorgaben der Kultusverwaltung hinwegzusetzen, die sich für den Konsulatsunterricht ausgesprochen haben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass etwa organisatorische Schwierigkeiten der weiteren Abhaltung des Konsulatsunterrichts in den städtischen Schulen entgegenstünden; folglich könnten die Antragsteller wegen der dann gegebenen Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Nutzung der Schulräume geltend machen. Den Antragstellern sei auch nicht zumutbar, die Entscheidung im anhängigen Klageverfahren abzuwarten. Denn die Teilnahme an dem behelfsweise in anderen Räumlichkeiten und hauptsächlich am Wochenende veranstalteten Unterricht sei für sie mit großen Beschwerlichkeiten verbunden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2132/07).

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