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Bebauungsplan "Kleinau" in Kuppenheim unwirksam

Datum: 27.09.2007

Kurzbeschreibung: Der Bebauungsplan "Kleinau" der Stadt Kuppenheim ist wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) auf einen Normenkontrollantrag der benachbarten Stadt Gaggenau aufgrund der gestrigen mündlichen Verhandlung mit einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Der angefochtene Bebauungsplan setzt im Süden ein Wohngebiet, im Norden ein sog. eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Im Gewerbegebiet sind unter anderem alle Arten von Einzelhandelbetrieben zulässig; es sind Bau- und Stellplatzflächen für 3 Betriebe ausgewiesen mit möglichen Verkaufsflächen von über 800 (größte Einheit) sowie von bis zu ca. 600 qm (kleinere Einheiten). Im Planaufstellungsverfahren lag der Stadt Kuppenheim ein Gutachten vor, das die Auswirkungen eines auf der größten Teilfläche geplanten Lebensmitteldiscounters (Lidl) von knapp 800 qm Verkaufsfläche auf die Nachbargemeinden untersucht hatte mit dem Ergebnis, dass Gaggenau im Bereich Lebensmittel nicht im Einzugsbereich dieses Marktes liege und durch den sog. non-food-Anteil des Marktes allenfalls ganz geringfügig betroffen würde. Untersuchungen zu den Auswirkungen der im Plangebiet sonst noch möglichen Einzelhandelsnutzungen stellte die Stadt Kuppenheim nicht an; dies sei nicht erforderlich, weil auf den zwei weiteren Flächen jeweils kein sog. großflächiger Einzelhandel in einer Größenordnung zulässig sei, bei der das Gesetz nachteilige Wirkungen auf die Versorgung und Zentrenfunktion der Innenstädte vermute.

Der VGH, dem auch ein Gegengutachten vorlag und der die Gutachter in der mündlichen Verhandlung gehört hat, ist dem nicht gefolgt und hat den Bebauungsplan wegen eines Abwägungsfehlers aufgehoben. Die Abwägungen des Gemeinderats von Kuppenheim zum Für und Wider des Bebauungsplans seien unvollständig gewesen. Der Gemeinderat habe bei Prüfung der Auswirkungen auf die Nachbarstadt Gaggenau nicht nur auf den geplanten Lidl-Markt abstellen dürfen, sondern hätte die insgesamt im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick nehmen müssen. Insbesondere wären auch die städtebaulichen Folgen zulässiger Einzelhandelsbetriebe auf den beiden kleineren Flächen zu prüfen gewesen, zumal dort auch sog. innenstadttypische Sortimente verkauft werden dürften. Eine solche Gesamtfolgenprüfung habe die Stadt Kuppenheim nicht vorgenommen, obwohl nach Lage der Dinge nicht nur geringfügige Nachteile für Gaggenau, insbesondere auch für das Stadtteilzentrum von Bad Rotenfels durchaus in Betracht kämen. Dieses Defizit führe nicht nur zur Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen, sondern zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Stadt Kuppenheim in diesem Fall auch das Wohngebiet und dessen Erschließung anders geplant hätte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (AZ.: 3 S 2875/06).

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