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Alten- und Pflegeheim darf vorläufig als "Wohngemeinschaft" weitergeführt werden

Datum: 03.07.2007

Kurzbeschreibung: Acht pflegebedürftige Bewohner eines ehemaligen Alten- und Pflegeheims dürfen trotz einer Untersagungsverfügung des Landratsamtes Hohenlohekreis vorläufig weiter als "Wohngemeinschaft" in den bislang von ihnen bewohnten Räumlichkeiten verbleiben. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 25.06.2007 entschieden und die Beschwerde des Landes (Landratsamt Hohenlohekreis) gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Das von der Ehefrau des Antragstellers seit 1998 geführte Alten- und Pflegeheim musste seinen Betrieb einstellen, weil es den Anforderungen des Heimgesetzes, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Mindestgröße der Wohnschlafräume, nicht entsprach. Um weiterhin gemeinsam in der ihnen vertrauten Umgebung bleiben zu können, mieteten die erheblich bzw. schwerstpflegebedürftigen Heimbewohner vom Antragsteller die bislang von ihnen bewohnten Räumlichkeiten an. Gleichzeitig vereinbarten sie mit einer Firma des Antragstellers eine umfassende hauswirtschaftliche Betreuung sowie Verpflegung, und beauftragten einen ambulanten Pflegedienst mit den darüber hinaus erforderlichen Pflegeleistungen. Die Ehefrau des Antragstellers, eine gelernte Altenpflegerin, wurde unmittelbar nach Einstellung des von ihr verantworteten Heimbetriebs bei diesem Pflegedienst angestellt und übernimmt weitgehend die Pflege. Das Landratsamt sah hierin eine Umgehung des Heimgesetzes und untersagte den Heimbetrieb. Der gleichzeitig angeordnete Sofortvollzug der Verfügung wurde auf Antrag des Antragstellers vom Verwaltungsgericht ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Landes wies der VGH nunmehr zurück.

Mit dem Verwaltungsgericht ging der VGH davon aus, dass derzeit nicht abschließend geklärt sei, ob es sich bei der „Wohngemeinschaft“ noch um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handle. Es sei bereits zweifelhaft, ob die „Wohngemeinschaft“ in ihrem Bestand tatsächlich vom Wechsel und von der Zahl ihrer Mitglieder unabhängig sei, was Voraussetzung für ein Heim im Sinne des Heimgesetzes wäre. Der Anschein spreche bei einer Gesamtbetrachtung zwar durchaus für eine - wenn auch aufgrund anderer Vertragsgrundlage   fortbestehende „heimmäßige“ Betreuung. Jedoch lasse sich einstweilen nicht abschließend beurteilen, ob die rechtliche Konstruktion allein deshalb gewählt worden sei, um die Bestimmungen des Heimgesetzes zu umgehen. Aufgrund der vom Antragsteller über die gewährte Unterkunft hinaus zunächst für ein Jahr konkret angebotenen Betreuung und Verpflegung könne nicht ohne weiteres von einer auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes übernommenen (umfassenden) Versorgungsgarantie ausgegangen werden. Eine solche Versorgungsgarantie sei jedoch für eine „heimmäßige“ Betreuung kennzeichnend. Ob auf die eigenverantwortlich entscheidende „Wohngemeinschaft“ gleichwohl das Heimgesetz anzuwenden sein könnte, weil die von ihnen gewünschte Rundumversorgung nur im Hause des Antragstellers zu gewährleisten wäre, lasse sich ebenfalls noch nicht abschließend beurteilen. Den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung hielt der VGH nicht zuletzt auch deshalb für derzeit nicht angezeigt, weil die Mitglieder der „Wohngemeinschaft“ sich von dem beauftragten Pflegedienst ausreichend versorgt fühlten und sie bei einem Vollzug der Untersagungsverfügung vor einer endgültigen Klärung der offenen Fragen ihr vertrautes Zuhause verlören.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2801/06).

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