Suchfunktion

Empfang einer Gewerbeanzeige ist zu bescheinigen

Datum: 12.06.2007

Kurzbeschreibung: Die Gewerbebehörden haben den Empfang der bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit vorgeschriebenen Gewerbeanzeige auch dann zu bescheinigen, wenn die "Vermittlung von Sportwetten" angezeigt wird. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen vom 06.06.2007 bestätigt und die Berufungen der Städte Stuttgart und Heilbronn gegen gleichlautende Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Die Kläger hatten bei den städtischen Gewerbebehörden die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit „Allgemeine Vermittlungstätigkeit und Online-Dienste für Sportwetten im In- und Ausland“ angezeigt. Die in der Gewerbeordnung vorgeschriebene Bescheinigung über den Empfang dieser Gewerbeanzeige wurde von den Behörden unter Verweis auf einen Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg jeweils mit der Begründung verweigert, Sportwetten mit festen Gewinnquoten seien als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch zu qualifizieren, wenn der Veranstalter nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Erlaubnis sei. Da die Kläger eine solche Erlaubnis nicht nachgewiesen hätten, liege ein generell unerlaubtes Gewerbe vor, bei dem der Empfang der Gewerbeanzeige nicht bestätigt werden könne. Dieser Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hatte die beklagten Städte verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen.

Die Berufungen der Städte gegen diese Urteile hatten keinen Erfolg. Auch der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass die Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ausstellung entsprechender Bescheinigungen hätten. Denn mit dieser Bescheinigung könne der Nachweis geführt werden, dass sie ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachgekommen seien, zumal bei Missachtung dieser Pflicht ein Bußgeld drohe. Die Gewerbebehörden seien in den angefochtenen Urteilen auch in der Sache zu Recht zur Erteilung der Empfangsbescheinigungen verpflichtet worden. Die Vermittlung von Sportwetten könne nicht generell als unerlaubte und sozial unerwünschte Tätigkeit eingestuft werden, wie sich bereits daraus ergebe, dass deren Zulässigkeit in der Rechtsprechung teils unterschiedlich beurteilt werde. Auch wenn der Senat von der Zulässigkeit eines Verbots der privaten Sportwetten ausgehe, rechtfertige dies nicht schon die Verweigerung einer Bescheinigung über die gewerberechtliche Anzeige einer derartigen Tätigkeit, da insoweit unterschiedliche Maßstäbe gälten. Die Erteilung einer Bescheinigung über deren Anzeige lasse deshalb auch in keiner Weise den Schluss zu, dass die Tätigkeit als solche erlaubt sei. Würde in Fällen dieser Art bereits die Anzeigepflicht der Gewerbetreibenden verneint, laufe dies auch dem mit der Anzeigepflicht verfolgten gesetzgeberischen Zweck zuwider, da hierdurch eine Überwachung derartiger Betätigungen und ein Eingreifen der zuständigen Behörden erschwert werde. Den Behörden bleibe es unbenommen, nach Eingang der jeweiligen Gewerbeanzeige zu prüfen, ob die angezeigte Tätigkeit gesetzlich zulässig ist und diese gegebenenfalls durch entsprechende Verfügungen zu untersagen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 6 S 1503/06 und 6 S 1590/06).

Fußleiste