Suchfunktion

Fahrsicherheitszentrum Baden-Airpark darf weiterhin am Sonn- und Feiertag öffnen

Datum: 01.06.2007

Kurzbeschreibung: Der Widerspruch gegen eine Untersagungsverfügung, die weitgehende Einschränkungen des immissionsschutzrechtlich genehmigten Betriebs der Übungs- und Teststrecke des Fahrsicherheitszentrums Baden-Airpark bis 30.06.2007 regelt, hat aufschiebende Wirkung. Somit dürfen die dort geplanten Veranstaltungen im immissionsschutzrechtlich zulässigen Rahmen durchgeführt werden; danach sind renn- und motorsportliche Veranstaltungen und Motortests ausgeschlossen, und der Sonn- und Feiertagsbetrieb ist eingeschränkt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 29.05.2007 entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom Februar 2007 bestätigt.

Das Landratsamt Rastatt hatte nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2006 gegen das Fahrsicherheitszentrum eine für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung erlassen, mit der u. a der Sonn- und Feiertagsbetrieb bis 30.06.2007 fast vollständig verboten wurden. Hiergegen wendete sich das Fahrsicherheitszentrum mit seinem Widerspruch. Das gerichtliche Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe war erfolgreich und führte zur Beseitigung des Sofortvollzugs. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Landratsamts hatte beim Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 10. Senat im Wesentlichen ausgeführt, es fehle jedenfalls an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass insbesondere die geplanten Fahrtrainings für Fahrer von Pkw und Motorrädern bestimmter Marken überhaupt als renn- und motorsportliche Veranstaltungen einzustufen und deshalb von der Genehmigung nicht mehr gedeckt seien. Das Verbot des Sonn- und Feiertagsbetriebs sei unverhältnismäßig, da es einem teilweisen Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gleich komme. Auch überwiege das private Interesse des Fahrsicherheitszentrums wegen der zu befürchtenden längerfristigen Folgewirkungen durch ein Fernbleiben von Veranstaltern ein öffentliches Interesse an der vorläufigen Befolgung der Untersagungsverfügung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 10 S 549/07).





Fußleiste