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VGH: Mündliche Verhandlung angekündigt

Datum: 29.03.2007

Kurzbeschreibung: Am Mittwoch, dem 25.04.2007, 14:00 Uhr verhandelt der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über die Frage, ob und mit welchen Mitteln die Polizei Aktionen gegen öffentliche Gedenkveranstaltungen am Volkstrauertag 2003 und 2004 in Tübingen unterbinden durfte. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II statt.

In dem in der Jahrespressekonferenz angekündigten Berufungsverfahren begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Maßnahmen. Er hatte während den öffentlichen Gedenkfeiern, die von der Stadt Tübingen und dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge anlässlich des Volkstrauertags am Mahnmal auf dem Bergfriedhof in Tübingen veranstaltet wurden, seine politischen Überzeugungen kundgetan. Am Volkstrauertag 2003 stellte er unmittelbar gegenüber dem Haupteingang des Friedhofs Plakate auf, die unter anderem Sympathie mit dem ehemaligen CDU-Bundestagsabgeordneten Hohmann bekundeten und Gründe für eine „judenkritische“ Haltung der Deutschen anführten. Nachdem er der Aufforderung, diese Plakate zu entfernen nicht nachgekommen war, ordnete die Stadt Tübingen die Beschlagnahme der Plakate an und erteilte dem Kläger einen Platzverweis. Am Volkstrauertag 2004 wollte der Kläger vom „Schutzbund für das deutsche Volk e.V.“ herausgegebene Flugblätter an den vor dem Friedhof geparkten Autos anbringen. Nachdem er sich gegen die wiederum angeordnete Beschlagnahme zur Wehr gesetzt hatte, wurde er in Gewahrsam genommen.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der inzwischen erledigten polizeilichen Maßnahmen mit Urteil vom 26.01.2006 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, die polizeilichen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Die Veranstalter der offiziellen Gedenkfeiern hätten aufgrund der ihnen erteilten Sondernutzungserlaubnis das Recht, den Ablauf der Veranstaltung zu bestimmen und die Gedenkstätte nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten. Dieses Gestaltungsrecht beziehe sich räumlich nicht nur auf das Friedhofsgelände selbst, sondern auch auf den Zugangsbereich. Es gäbe kein Recht Dritter, darauf Einfluss zu nehmen. Dies habe der Kläger aber versucht, da der Inhalt seiner Plakate und seine sonstigen Meinungsäußerungen zu dem von den Veranstaltern gewünschten mahnenden Charakter der Gedenkfeier in erkennbarem Widerspruch gestanden habe. Durch die provokante Art und Weise der Meinungskundgabe sei auch die öffentliche Ordnung verletzt worden, denn der Volkstrauertag diene der Erinnerung an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und sei nach der überwiegenden Anschauung gegen rechtsextreme Bestrebungen und rechtsextremes Gedankengut gerichtet. In dem vom VGH zugelassenen Berufungsverfahren wird insbesondere der rechtliche Gehalt und der Umfang der erteilten Sondernutzungserlaubnis sowie die Frage zu klären sein, ob die polizeilichen Maßnahmen (auch) mit einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründet werden konnten.

Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 1 S 2828/06).  Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.

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