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Universität muss Zusagen berücksichtigen

Datum: 22.10.2008

Kurzbeschreibung: Eine Universität kann von den Zusagen, die sie in Berufungsverhandlungen gegenüber einem Bewerber gemacht hat, nur unter engen Voraussetzungen abweichen. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem gestern verkündeten Urteil entschieden und damit der Klage eines Professors stattgegeben, der sich gegen eine Kürzung der ihm zugewiesenen Mitarbeiterstellen gewandt hatte.

Der Kläger ist im Jahr 1989 zum C4-Professor für Informatik an der Universität Ulm berufen worden. Um ihn zur Annahme des Rufs zu bewegen, hatte die Hochschule „verbindliche Äußerungen über Ausstattung und Arbeitsbedingungen der Abteilung“ abgegeben und ihm fünf wissenschaftliche Mitarbeiter zugesichert. Im Jahr 2003 beschloss das Rektorat die Einsparung von 78 Stellen im Gegenwert von jeweils 50.000 EUR, um den Haushalt zu konsolidieren und einen finanziellen Handlungsspielraum in Höhe eines jährlichen Investitionsmittelbudgets von 1,8 Millionen EUR zu erwirtschaften. Davon war auch der Lehrstuhl des Klägers mit einer Stelle betroffen.

Der VGH hat entschieden, dass diese Stellenkürzung unzulässig war und die Universität verurteilt, dem Kläger die gestrichene Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Von einer Ausstattungszusage könne zwar bei veränderten Umständen grundsätzlich abgewichen werden. Über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln könne die Universität aber nicht nach Belieben entscheiden. An eine verbindlich gegebene Zusage sei sie nur dann nicht mehr gebunden, wenn höherwertige Interessen verwirklicht werden sollten und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werde.

An diesen Voraussetzungen habe es vorliegend gefehlt, weil die mit der Kürzung gewonnenen Mittel in erster Linie zum Abschluss neuer Berufungsvereinbarungen eingesetzt werden sollten. Auch auf den „Haushaltsvorbehalt“ habe sich die Universität nicht berufen können, weil das Land die für die Personalausgaben zugewiesenen Mittel nicht herabgesetzt habe.

Die bloße Umverteilung von Personalmitteln rechtfertige eine Abkehr von den abgegebenen Zusagen allenfalls dann, wenn sie auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte oder ähnliche Grundsatzentscheidungen zurückgehe. Das sei bei der pauschal auf alle Fachbereiche angewendeten Mittelkürzung aber nicht der Fall.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 9 S 1507/06).

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