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Abordnung der Rektorin der Waldschule Büchenbronn zum Landeslehrerprüfungsamt ist rechtens

Datum: 04.03.2008

Kurzbeschreibung: Die Rektorin der Waldschule in Pforzheim-Büchenbronn muss nun doch zum Landeslehrerprüfungsamt beim Regierungspräsidium Karlsruhe wechseln. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Beschluss vom 26. Februar 2008 entschieden. Er änderte damit im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das dem Antrag der Rektorin auf vorläufigen Rechtsschutz entsprochen hatte (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.12.2007).

Der VGH teilte nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, dass die vom Kultusministerium in Stuttgart für die Dauer von zwei Jahren verfügte Abordnung der Antragstellerin an das Landeslehrerprüfungsamt rechtswidrig sei. Allerdings ging auch der VGH davon aus, dass die vorgesehene Tätigkeit beim Landeslehrerprüfungsamt, wo die Antragstellerin als Referentin mit der Organisation der gymnasialen Ersten Staatsprüfung an mehreren Universitäten betraut werden soll, dem Amt einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern nicht entspreche. Dennoch könne die Antragstellerin für diese Tätigkeit abgeordnet werden, da hierfür dienstliche Gründe vorlägen. Denn an der von der Antragstellerin geleiteten Schule bestehe ein schwerwiegendes und andauerndes Spannungsverhältnis zwischen der Schulleitung einerseits und dem größten Teil des Lehrerkollegiums sowie einem erheblichen Teil der Eltern andererseits. Dies habe zur Folge, dass die notwendige Zusammenarbeit im täglichen Schulbetrieb nur noch unter großen Schwierigkeiten möglich oder sogar unmöglich geworden sei. Ob die Antragstellerin diese Spannungen verursacht oder verschuldet habe, sei dabei unbeachtlich. Von den Spannungen sei ein Großteil der am Schulleben Beteiligten betroffen. Auch seien wegen der polarisierenden Wirkung der Schulfrieden und die Funktionsfähigkeit der Schule andauernd und nachhaltig gestört. Die Situation habe damit ein schwerwiegendes Ausmaß erreicht, das über den personenbezogenen Ursprung hinausreiche und dringenden Handlungsbedarf begründe.

Die vorgesehene Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig, da die vorgesehene Tätigkeit beim Landeslehrerprüfungsamt dem bisherigen Amt des Antragstellerin zwar nicht entspreche, aber nicht niedriger bewertet sei als dieses. Die Abordnung an das Landeslehrerprüfungsamt sei der Rektorin daher zumutbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 4 S 19/08). 
 



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