Suchfunktion

Kein Uferweg vor dem MTU-Gelände in Friedrichshafen

Datum: 13.08.2009

Kurzbeschreibung: Der Uferweg vor dem MTU-Gelände in Friedrichshafen-Manzell kann vorerst nicht gebaut werden. Das folgt aus einem gestern verkündeten Urteil des 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH). Damit ist die Berufung des Landes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hatte die Plangenehmigung für den Weg und eine Renaturierung des Ufergeländes aufgehoben.

Das Landratsamt Bodenseekreis hatte bereits 2001 die wasserrechtliche Plangenehmigung zur Renaturierung des Bodenseeuferbereichs vor dem MTU-Gelände erteilt. Das Ufer soll angeschüttet und auf Höhe der mittleren Hochwasserlinie soll ein Uferpfad angelegt werden. Dagegen hatte sich das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erfolgreich gewehrt, weil nach Auffassung des Gerichts anstatt eines Plangenehmigungsverfahrens ein umfangreicheres Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Gegen dieses Urteil legte das Land Berufung ein. Die Stadt Friedrichshafen, das Landratsamt Bodenseekreis und die MTU versuchten allerdings zugleich, sich außergerichtlich zu einigen. Während dieser Zeit ruhte das Berufungsverfahren. Nachdem diese Bemühungen fehlgeschlagen waren, wurde das Verfahren wieder fortgesetzt und aufgrund der mündlichen Verhandlung, die am 11.08.2009 in Friedrichshafen stattfand, entschieden.

Nach Auffassung des VGH hat das Verwaltungsgericht die Plangenehmigung zu Recht aufgehoben. Es könne offen bleiben, ob das Verfahren falsch gewählt worden sei. Jedenfalls habe das Landratsamt nicht ausreichend berücksichtigt, dass für den westlichen Teil des geplanten Weges Gelände der MTU in Anspruch genommen werde. Ein öffentlicher Weg könne aber nur dann auf privatem Grund verlaufen, wenn der Eigentümer damit einverstanden sei. Anderenfalls müsse enteignet werden. Das Landratsamt sei dagegen in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass ein derartiger Zugriff auf das Eigentum der MTU nicht erforderlich werde. Es habe deshalb die Bedeutung der Eigentumsbeeinträchtigung nicht hinreichend abgewogen. Die 1978 erteilte Baugenehmigung für das Werk enthalte zwar als Auflage die Verpflichtung der MTU, einen Grundstücksstreifen für die Fortsetzung des Uferwegs für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Die Auflage sehe jedoch auch vor, dass die Planung für den  Uferweg und für das bereitzustellende Gelände im Einvernehmen mit der MTU durchzuführen sei. Dieses Einvernehmen sei bisher nicht erzielt worden, weil die MTU ihre Sicherheitsbedenken gegen Teile der Wegführung nicht ausreichend berücksichtigt sehe. Deshalb müsse die MTU die nun vorliegende konkrete Planung nicht widerspruchslos hinnehmen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S 1679/08).

Fußleiste