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Schulausschluss bleibt ausgesetzt

Datum: 24.04.2009

Kurzbeschreibung: Im Juli 2007 wurde der Antragsteller, ein damals zwölfjähriger Schüler einer Esslinger Schule, für zwei Videoaufnahmen gefilmt; er äußerte darin sexuelle Beleidigungen gegenüber Mitschülerinnen und beleidigte und bedrohte einen seiner Lehrer. Im Februar 2009 waren diese Videos für zwei Tage im Internet allgemein zugänglich. Daraufhin wurde er von der Schule ausgeschlossen. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte beim Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg. Die von der Schulbehörde gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) heute zurückgewiesen.

Der VGH hat ausgeführt, dass ein Schulausschluss nicht erst bei tatsächlicher Gefährdung eines Lehrers oder Schülers, sondern schon dann verfügt werden könne, wenn der Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule gefährdet sei. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die gegen den Lehrer geäußerten Drohungen ernst gemeint gewesen seien. Allein die Mitwirkung des Antragstellers bei der Herstellung der Videos habe den Schulalltag allerdings nicht gefährdet. Der Antragsteller habe die Videos auch nicht selbst ins Netz gestellt. Vielmehr habe das ein Klassenkamerad getan, gegen den mittlerweile ein Unterrichtausschluss von drei Wochen verhängt worden sei. Es stehe aber nicht fest, dass die Aufnahmen mit Wissen und Wollen des Antragstellers der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Deshalb dürfe der Schulausschluss als die schwerste schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme derzeit nicht weiter vollzogen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 9 S 901/09).

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