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Pressemitteilung über die Geschäftstätigkeit im Jahr 2008

Datum: 18.03.2009

Kurzbeschreibung: 1. Geschäftsentwicklung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Im Jahr seines 50-jährigen Bestehens gingen die Eingänge beim Verwaltungsgerichtshof im Vergleich zum Vorjahr geringfügig um etwa 5% zurück. Dieser Rückgang war allein zurückzuführen auf die Asylsachen, deren Anzahl sich im Vergleich zum Jahr 2007 der langjährigen Tendenz folgend wiederum fast halbierte. Demgegenüber war bei den allgemeinen Verfahren ein leichter Anstieg um etwa 3% zu verzeichnen.

Die Zahl der Erledigungen überstieg wiederum die Anzahl der Eingänge, sodass am Jahresende der Bestand anhängiger Verfahren um etwa 1/6 auf 1.296 verringert werden konnte.

Mit seinen Verfahrenslaufzeiten liegt der Verwaltungsgerichthof weiterhin bundesweit im Spitzenfeld. Bei den Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren sind diese mit 8,1 Monaten (allgemeine Verwaltungsrechtssachen) bzw. 7,6 Monaten (Asylsachen) im Vergleich zum Vorjahr geringfügig länger geworden. Bei den erstinstanzlichen Verfahren wie Normenkontrollen und technischen Großverfahren hat sich die durchschnittliche Laufzeit auf 12,4 Monate erhöht. Diese Entwicklung ist auch darauf zurückzuführen, dass es gerade in den mit dem Baurecht und damit der Kontrolle von Bebauungsplänen befassten Senaten im letzten Jahr zu personellen Engpässen gekommen ist, da nach Ausscheiden der Planstelleninhaber diese Stellen monatelang unbesetzt geblieben sind.


2. Geschäftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges

Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land sind im Jahr 2008 etwa 14% weniger Verfahren anhängig geworden. Auch hier zeigte sich in erster Linie eine rückläufige Tendenz bei den Asylverfahren, die erneut deutlich, nämlich um fast 29%, zurückgingen. Bei den allgemeinen Verfahren lag der Rückgang demgegenüber bei nur 11%. Zu berücksichtigen ist hier allerdings die große Anzahl von Klagen gegen die Studiengebühren, die im Vorjahr bei den Verwaltungsgerichten eingegangen waren. Sieht man von diesem Sondereffekt ab, haben sich die Eingangszahlen stabilisiert.

Die Anzahl der am Jahresende anhängigen Verfahren konnte nochmals deutlich   nämlich um 16%   verringert werden.

Die im Vorjahr außergewöhnlich guten Laufzeiten bei den Klagen in allgemeinen Verfahren, die auf die sehr zügige Erledigung der Studiengebührenklagen zurückzuführen waren, konnten nicht mehr ganz erreicht werden. Die Verfahren werden nun durchschnittlich in 8,7 Monaten erledigt, Asylsachen in 11 Monaten. Gerade in Eilverfahren wird der Rechtsschutz zeitnah in durchschnittlich 2,2 Monaten (allgemeine Verwaltungsrechtsachen) bzw. 1,7 Monaten (Asylverfahren) erbracht.

Das Hauptkontingent der Asylkläger stellt weiterhin die Türkei mit deutlichem Abstand vor dem Irak, gefolgt von Serbien und Sri Lanka.

3. Rückblick auf wichtige Entscheidungen im vergangenen Jahr

Der Verwaltungsgerichtshof war im vergangenen Jahr wiederum mit einer Vielzahl von Verfahren befasst, die nicht nur für die Beteiligten von großer und manchmal existenzieller Bedeutung waren, sondern auch in der Fachöffentlichkeit auf ein lebhaftes Interesse gestoßen sind. Dies wird durch zahlreiche Entscheidungsveröffentlichungen belegt; damit wird in anderen Verfahren den Beteiligten und den Gerichten Gelegenheit gegeben, sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander zu setzen.

In den Medien fand die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls vielfältige Beachtung. Beispielhaft für die weite Palette verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeiten sei hier daran erinnert, dass auch im vergangenen Jahr wiederum schulische Themen die allgemeine Öffentlichkeit und die Presse bewegt haben. Neben den Fall der Kopftuch tragenden Lehrerin, die mittlerweile vor das Bundesverfassungsgericht gezogen ist, musste der Verwaltungsgerichtshof auch den Fall einer Rektorin einer Grundschule entscheiden, deren Rückkehr in den Dienst zu einer großen Unruhe im Lehrerkollegium und in der Elternschaft führte. Auch eine Änderung der Abiturverordnung, die von davon betroffenen Schülern angegriffen worden war, wurde bestätigt. Kommunalpolitische Auseinandersetzungen fanden vor dem Verwaltungsgerichtshof ein jedenfalls vorläufiges Ende im Verfahren um den Streit um erhöhtes Sitzungsgeld im Stuttgarter Gemeinderat und bei der Frage der Zulässigkeit des Blumenverkaufs am Muttertag. Mit zwei Entscheidungen fanden die Rechtsstreitigkeiten um das „älteste Gewerbe der Welt“ in Weinheim einstweilen einen Abschluss. In einem für die Abfallwirtschaft bedeutenden Beschluss gab der VGH grünes Licht für die „Blaue Tonne“. Der Nachbarschaftsstreit um einen schikanös errichteten Schuppen stieß ebenso auf ein reges Echo in den Medien wie mehrere Entscheidungen zu Fragen der Einbürgerung oder der Fall eines Heilpraktikers, der die Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit zum Nachteil einer Patientin nicht beachte-te.

4. Anhängige Verfahren von öffentlichem Interesse

1. Senat

Im Verfahren   1 S 2859/06   geht es um die Frage, ob die Stiftung Liebenau, die in  Oberschwaben im Bereich der Behinderten-, Alten- und Krankenhilfe tätig ist und etwa 4.800 Mitarbeiter beschäftigt, eine Stiftung bürgerlichen Rechts oder eine kirchliche Stiftung   mit der Folge kirchlicher Aufsichtsrechte   ist. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat auf die Klage der Diözese Rottenburg-Stuttgart einen Bescheid des Kultusministeriums Baden-Württemberg aufgehoben, mit dem der bürgerlich-rechtliche Rechtsstatus der Stiftung festgestellt worden ist. Gegen dieses Urteil haben sowohl das beklagte Land als auch die beigeladene Stiftung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

In diesem Verfahren wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Donnerstag, den 30. April 2009, 10.00 Uhr

Im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs, 1. OG, Sitzungssaal II.

In zwei Normenkontrollverfahren   1 S 2200/08   und   1 S 2340/08   ist über die Gültigkeit von Polizeiverordnungen der Stadt Freiburg zu entscheiden, mit denen der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit eingeschränkt wird. Eine Verordnung gilt im gesamten Stadtgebiet und untersagt das Lagern oder dauerhafte Verweilen in der Öffentlichkeit zum Zwecke des Alkoholgenusses, „wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen“. Damit soll erheblichen Belästigungen Dritter im Zusammenhang mit lagernden Alkoholkonsumenten begegnet werden. Mit einer weiteren Verordnung möchte die Stadt die mit dem Alkoholkonsum verbundenen Gewaltdelikte in der Innenstadt bekämpfen. In einem Gebiet mit einer großen Anzahl von Gaststätten, die auf ein junges Publikum ausgerichtet sind, ist in den Wochenendnächten von Freitagabend bis Montagmorgen von 22 bis 6 Uhr das Mitbringen und Konsumieren von Alkohol im öffentlichen Straßenraum untersagt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass einem solchen Verbot die Rechtsgrundlage fehle. Es sei nicht nachgewiesen, dass Alkoholkonsum tatsächlich ein typischer Auslöser von Gewalttaten sei und bereits im Zustand des Betrunkenseins eine Gefahr liege. Es sei auch unverhältnismäßig, allen den Konsum von Alkohol zu verbieten, nur weil einige wenige durch Alkoholkonsum aggressiv würden. Das Recht der Bürger, in der Öffentlichkeit Alkohol zu trinken, gehöre zum Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und Plätzen, der nicht eingeschränkt werden dürfe.

2. Senat

Im Verfahren   2 S 1619/08   geht es um die Zulässigkeit eines erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde in einer Hundesteuersatzung. Die beklagte Stadt sieht in ihrer Hundesteuersatzung vor, dass für das Halten eines sogenannten Kampfhundes eine Hundesteuer in Höhe von 600 EUR, anfällt, während für andere Hunde lediglich 81 EUR zu zahlen sind. Die Satzung stellt dabei auf eine abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen ab. Auf die Klage einer Halterin eines American Staffordshire Terriers hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass sich die Stadt mit ihrer Rasseliste, die von einer genetischen Disposition eines gesteigerten Aggressionsverhaltens bestimmter Rassen ausgehe, ohne weitere Überprüfung an die Polizeiverordnung des Landes über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 angelehnt habe. Die Stadt habe es versäumt, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob es zu abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen neuere Untersuchungen gebe. Sie habe deswegen das ihr beim Erlass der Satzung zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Die in diesem Verfahren wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Donnerstag, den 26. März 2009, 11.00 Uhr

Im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs, 1. OG, Sitzungssaal II.

5. Senat

Im Verfahren   5 S 967/08   wendet sich der Kläger gegen den vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Planfeststellungsbeschluss zum zweigleisigen Ausbau der Stadtbahn Karlsruhe - Ittersbach zwischen Reichenbach und Langensteinbach. Der festgestellte Plan sieht im Wesentlichen die Erweiterung der vorhandenen Trasse um ein zweites Gleis, den Neubau eines Haltepunktes sowie die Vergrößerung des Radius der sog. „Hummelkurve“ vor. Der Kläger, dessen Grundeigentum vom Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, bezweifelt bereits die Erforderlichkeit der Planung, weil für den zweigleisigen Ausbau letztlich nur die Aussicht auf eine mehr oder weniger vollständige Förderung aus öffentlichen Mitteln ausschlaggebend gewesen sei. Demgegenüber sei das angeführte Ziel der Fahrplanstabilisierung im Wesentlichen nicht zu erreichen. An der Verspätung einzelner Züge in den Hauptverkehrszeiten würde sich auch durch den zweigleisigen Ausbau auf einem lediglich 1,3 km langen Streckenabschnitt kaum etwas ändern. Auch für den neu einzurichtenden Haltepunkt bestehe tatsächlich kein Bedarf. Vor diesem Hintergrund hätte zumindest anderen, weniger in sein Grundeigentum eingreifenden Planungsalternativen der Vorrang gegeben werden müssen.

Im Verfahren   5 S 2358/08   wenden sich die Antragsteller gegen die Planfeststellung des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird u.a. zu prüfen sein, ob die Interessen betroffener Obstbauern und naturschutzrechtliche Belange bei der Trassenwahl ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind.

Die Kuh „Paula“, die bereits zu Medienruhm gelangt ist, beschäftigt den Senat im Verfahren 5 S 94/09. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Darin ist eine Verfügung bestätigt worden, mit der das Landratsamt aufgrund von Nachbarbeschwerden über Gestank und Lärm dem Kläger untersagt hatte, auf seinem Grundstück Rinder, Schweine und Ziegen zu halten. Der Kläger beruft sich auf Bestandsschutz, denn ungeachtet des Wandels der Umgebung vom Dorfgebiet zum reinen Wohngebiet seien auf seinem Grundstück bereits seit Jahrhunderten Rinder und Schweine gehalten worden.

6. Senat

Der 6. Senat wird sich nach zahlreichen Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr in einem Berufungsverfahren mit den Sportwetten befassen, die die Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits seit Jahren intensiv beschäftigen. Bei der Frage der Zulässigkeit privater Wettanbieter wird der Senat zu prüfen haben, ob das staatliche Wettmonopol, wie es durch den neuen, seit Jahresbeginn geltenden Glücksspielstaatsvertrag fortgeschrieben worden ist, mit Verfassungsrecht und europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofs entspricht. Die Verwaltungsgerichte haben dies teilweise verneint.

11. Senat

In mehreren Berufungsverfahren afghanischer Staatsangehöriger – A 11 S 980/06 u.a. – wird der Senat zu prüfen haben, ob bei den Klägern wegen der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bleiberecht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat jeweils festgestellt, dass die Kläger wegen extremer Gefahren für Leib und Leben nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen. Auch in Kabul sei für Rückkehrer aus dem Ausland, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten zählen könnten, die Versorgungs- und Unterbringungssituation katastrophal.

5. Wissenschaftliche Untersuchung bestätigt die Qualität der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs

Ein Team von Rechts- und Verwaltungswissenschaftlern unter der Leitung von Prof. Dr. Christoph Knill von der Universität Konstanz hat untersucht, wie die Rechtsprechung der deutschen Oberverwaltungsgerichte in der Fachöffentlichkeit wahrgenommen wird. In einer kürzlich erschienenen Studie (veröffentlicht in Die Verwaltung 2009, S. 55 ff.) kommen sie zum Ergebnis, dass ein Vergleich dieser Gerichte deutliche Qualitätsunterschiede belege, wobei der Verwaltungsgerichthof immer gut abschneide. Die Autoren der Untersuchung führen dazu aus:

Vergleichende Analysen deutscher Gerichten bezogen sich bislang allenfalls auf die Dauer gerichtlicher Verfahren; eine Betrachtung der Qualität gerichtlicher Entscheidungen erfolgte bislang nicht zuletzt aufgrund erheblicher Messbarkeitsprobleme nicht. Ein Forscherteam aus Konstanzer Verwaltungswissenschaftlern und Tübinger Juristen hat nun erstmals eine Studie vorgelegt, die systematisch Unterschiede in der Wahrnehmung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb des deutschen Rechtssystems thematisiert. Aus Unterschieden in der Wahrnehmung gerichtlicher Entscheidungen lassen sich Rückschlüsse auf die Reputation und damit auch die Qualität bzw. Leistungsfähigkeit der Gerichte ziehen. Gegenstand der Untersuchung sind dabei die (damals noch) 16 deutschen Oberverwaltungsgerichte und deren Entscheidungen über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Die Forscher bedienen sich dabei verschiedener Indikatoren, um die unterschiedliche Wahrnehmung von Gerichtsentscheidungen zu beschreiben. Ein Beispiel für einen solchen Indikator ist die Anzahl der Zitationen von Gerichtsentscheidungen in fachwissenschaftlichen Zeitschriften: Je häufiger Entscheidungen zitiert werden, desto größer ist die Wahrnehmung des Gerichtes in der Fachöffentlichkeit.
Die Ergebnisse der Studie verweisen zunächst auf einen strukturellen Vorteil der Gerichte in den bevölkerungsreichen Bundesländern. So dominieren beim Vergleich absoluter Zitationszahlen die Gerichte der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Sie bearbeiten ein Vielfaches an Verfahren verglichen mit Gerichten kleinerer Länder und genießen eine dementsprechende erhöhte Wahrnehmung. Allerdings relativiert sich das Bild zugunsten von Gerichten in kleineren Bundesländern, sobald man die Zahlen etwa mit der Menge der von ihnen veröffentlichten Entscheidungen gewichtet. Gemessen an seinem geringeren Verfahrensaufkommen werden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern) beispielsweise überdurchschnittlich häufig zitiert. Das bedeutet, dass „die Großen“ in der Wahrnehmung insgesamt dominieren, dies jedoch auch an der schlicht höheren Verfahrenszahl und nicht zwangsläufig an der höheren Bedeutung oder Qualität der Entscheidungen liegen muss. Diese Behauptung stützen auch nachweisbare Wahrnehmungsunterschiede zwischen den „großen“ Gerichten. Die Studie zeigt überdies, dass ungeachtet vom jeweiligen Indikator einige Gerichte durchweg in der Spitzengruppe zu finden sind. Dies gilt insbesondere für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die interessanten Ergebnisse der Studie verweisen auf weiteren Forschungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die vorgefundenen Differenzen zwischen den Gerichten. Denkbar sind sowohl gerichtsinterne Faktoren (wie etwa Sozialisation, Rekrutierung und Ausbildung der Richter sowie deren Innovationsbereitschaft) als auch gerichtsexterne Gründe (beispielsweise die Häufigkeit von unspektakulären „Routineverfahren“). Weiter sind eine unterschiedliche „Publikationsfreude“ der Richter zu nennen, oder auch die Anzahl dogmatisch interessanter Urteile, die mehr Resonanz in der Fachdiskussion erfahren. Insofern stellt die Studie einen wichtigen Ausgangspunkt für die weitere Forschung zu Bedeutung, Einfluss und Qualität von Gerichten in Deutschland dar.

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