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Gebühren auch für versammlungrechtliche Bescheide möglich

Datum: 26.01.2009

Kurzbeschreibung: Für den Erlass einer versammlungsrechtlichen Auflage, mit der eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden soll, kann vom Veranstalter einer Demonstration eine Verwaltungsgebühr verlangt werden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit steht einer Gebührenerhebung nicht grundsätzlich entgegen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) unter dem Vorsitz des Präsidenten des VGH Dr. Karl-Heinz Weingärtner mit drei heute verkündeten Urteilen entschieden.

Die Kläger, die dem linken politischen Spektrum angehören, hatten im Jahr 2005 drei Demonstrationen in Pforzheim angemeldet. Die Stadt Pforzheim (Beklagte) erteilte den Klägern jeweils verschiedene Auflagen, u. a. zum Ort der Demonstrationen. Damit sollten auch Zusammenstöße mit Anhängern der rechten Szene verhindert werden. Die Beklagte setzte für diese Bescheide Gebühren in Höhe von 20 bis 150 EUR fest. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den dagegen gerichteten Klagen stattgegeben und ausgeführt, es widerspreche dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, wenn die Verwaltung für ihre Tätigkeit eine Gebühr nach dem Landesgebührengesetz festsetze.

Der VGH teilt diese Auffassung nicht uneingeschränkt. Zwar dürften versammlungsrechtliche Vorgaben, die lediglich der Gefahrenvorsorge und der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Versammlung dienen oder sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen, nicht zu einer Gebührenerhebung führen. Knüpfe der Gebührenbescheid aber an eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG an, so könne eine Gebühr erhoben werden, wenn die Gefahren, die mit der Auflage abgewehrt werden sollen, dem Veranstalter oder Leiter der Versammlung zuzurechnen seien. Bei verfassungskonformer Auslegung des Landesgebührengesetzes könne den Besonderheiten versammlungsrechtlicher Auflagen angemessen Rechnung getragen werden. Auch danach waren die Gebührenbescheide aber rechtswidrig, so dass die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde. In einem Fall lagen die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung eindeutig nicht vor. In den beiden anderen Fällen musste der VGH nicht abschließend entscheiden, ob die Gefahrenprognose der Beklagte zutreffend war und deswegen eine Auflage zum Versammlungsort ergehen konnte. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei der Bemessung der Höhe der festgesetzten Gebühren ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 1 S 1678/07, 1 S 1709/07, 1 S 1711/07).

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