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Stuttgart 21: Klage des BUND gegen 5. Planänderung (Umplanung des Grundwassermanagements) erfolgreich

Datum: 16.12.2011

Kurzbeschreibung: Die vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassene 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 betreffend die Umplanung des Grundwassermanagements für den Bau des neuen Tiefbahnhofs in Stuttgart ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.12.2011 (Az: 5 S 2100/11) festgestellt und damit einer entsprechenden Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) stattgegeben. Dessen weitergehender Antrag, den Bescheid zur 5. Planänderung vom 30.04.2010 zur Gänze aufzuheben, ist hingegen ohne Erfolg geblieben, weil das Eisenbahn-Bundesamt die Möglichkeit hat, den festgestellten Mangel unter Beteiligung des BUND in einem ergänzenden Verfahren zu beheben.

Mit gesondertem Beschluss vom 15.12.2011 (Az: 5 S 2910/11) hat der 5. Senat zugleich in dem anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden und die aufschiebende Wirkung der vom BUND gegen den Bescheid vom 30.04.2010 erhobenen Klage wiederhergestellt. Diese Entscheidung bewirkt, dass Baumaßnahmen zur Realisierung des geänderten Grundwassermanagements - entgegen dem vom Eisenbahn-Bundesamt angeordneten Sofortvollzug des Bescheids zur 5. Planänderung - vorläufig unterbleiben müssen.

Gegenstand des nunmehr für rechtswidrig erklärten Bescheids zur 5. Planänderung ist die Umplanung des Grundwassermanagements, welches für den Bau des neuen Tiefbahnhofs erforderlich ist. Das dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für das Projekt „Stuttgart 21“ zugrundeliegende Grundwasserkonzept sah ursprünglich den Bau von drei einzelnen Infiltrationswasseraufbereitungsanlagen und einer Überschusswasseraufbereitungsanlage an insgesamt vier Standorten in der Nähe des bestehenden Hauptbahnhofsgebäudes vor. Mit dem Bescheid zur 5. Planänderung ließ das Eisenbahn-Bundesamt die „Zentralisierung“ dieser Anlagen an einem Standort zu. Es ging hierbei von der Vorstellung aus, dass der bisherige Planfeststellungsbeschluss nur hinsichtlich des neuen zentralen Technikgebäudes für die Wasserbehandlung geändert werden müsse, die dem Betrieb der neuen Anlage dienenden zahlreichen Rohrleitungen, Grundwassermessstellen und Infiltrationsbrunnen aber außer Betracht bleiben könnten, weil sie als reine Ausführungsplanung nicht planfeststellungsbedürftig seien.

Dem ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Er stellt in seinen Entscheidungen klar, dass die genannten Nebenanlagen nicht getrennt von der Umplanung des zentralen Technikgebäudes betrachtet werden dürfen. Diese gehörten notwendigerweise zum Betrieb der (neuen) Wasserbehandlungsanlage und hätten bereits im Rahmen des Verfahrens zur 5. Planänderung in den Blick genommen werden müssen. Das Eisenbahn-Bundesamt hätte die Frage prüfen und planungsrechtlich bewältigen müssen, welche naturschutzrechtlichen Folgen der Bau dieser Nebenanlagen im Bereich des mittleren Schlossgarten insbesondere für die vom Juchtenkäfer besiedelten Bäume mit sich bringt. In diesem Zusammenhang hätte das Eisenbahn-Bundesamt den BUND im Planänderungsverfahren beteiligen müssen. Denn schon während des Planänderungsverfahrens hätten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass (auch) im mittleren Schlossgarten - entgegen bisherigen Erkenntnissen, die dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zugrunde lagen - doch eine lokale Population des Juchtenkäfers, einer europarechtlich streng geschützten Art, nachgewiesen sei. Bei dieser Sachlage, so der VGH, sei die Frage, ob der Bau der Rohrleitungen, Grundwassermessstellen und Infiltrationsbrunnen im Mittleren Schlossgarten zu relevanten Beeinträchtigungen dieser Population führe und welche verbindlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Population ggf. zu ergreifen seien, schon im Rahmen des Planänderungsverfahrens zu bewältigen gewesen und hätte nicht der Bauausführung vorbehalten werden dürfen.

Der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss (5 S 2910/11) ist unanfechtbar.

Die Revision gegen das Urteil (5 S 2100/11) hat der VGH nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

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