Suchfunktion

Ehemaliger Bürgermeister von Haigerloch verliert Anspruch auf Versorgungsbezüge

Datum: 13.11.2012

Kurzbeschreibung: Der ehemalige Bürgermeister der Stadt Haigerloch (Kläger) hat keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge und muss bereits ausgezahlte Versorgungsbezüge erstatten. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Oktober 2012 entschieden.

Der Kläger war von 1970 bis zu seiner beantragten Versetzung in den Ruhestand im Oktober 2006 Bürgermeister der beklagten Stadt Haigerloch. Das Landgericht Hechingen verurteilte ihn im November 2006 für zahlreiche während seiner Amtszeit als Bürgermeister zwischen 1993 und 2004 begangene Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Mit seiner Klage wandte er sich beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen die Rücknahme eines Bescheides über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge sowie gegen die Rückforderung bereits ausbezahlter Versorgungsbezüge. Das Verwaltungsgericht gab der Klage hinsichtlich der Rückforderung teilweise statt und wies sie im Übrigen ab. Im Berufungsverfahren des Klägers und der beklagten Stadt hat der VGH dagegen nicht nur den Verlust der Versorgungsbezüge, sondern auch die Rückforderung ausgezahlter Versorgungsbezüge insgesamt als rechtmäßig bestätigt.

Der Kläger habe aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit auch jegliche Versorgungsansprüche verloren. Hieran ändere nichts, wenn der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ihm, wie er geltend mache, Auskünfte erteilt habe, dass er Versorgungsbezüge behalten dürfe, die in "straffreien“ Amtsperioden entstanden seien. Auch die demnach zu Unrecht von Dezember 2006 bis Mai 2007 gezahlten Versorgungsbezüge müsse der Kläger vollständig erstatten.


Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 4 S 546/11).

Fußleiste