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Mobilfunkmast im Außenbereich der Gemeinde Durlangen unzu-lässig

Datum: 17.02.2012

Kurzbeschreibung: Der von einem privaten Unternehmen (Klägerin) auf einem Grundstück im Außenbereich der Gemeinde Durlangen (Ostalbkreis) geplante Mobilfunkmast ist dort bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil entschieden. Er hat damit einer Berufung der Gemeinde Durlangen (Beigeladene) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2009 stattgegeben, welches das Landratsamt Ostalbkreis zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Mobilfunkmast verpflichtete, und die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung abgewiesen.

Nach Auffassung des VGH ist der Mobilfunkmast am geplanten Standort nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert zulässig, wie von der Klägerin geltend gemacht und vom Verwaltungsgericht angenommen. Zwar sei der Mast eine der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienende Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Er erfülle jedoch nicht die auch für eine solche Anlage geltende weitere Voraussetzung der “Ortsgebundenheit“. Dies erfordere nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden könne. Ihr Betrieb müsse auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein. Daran fehle es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile biete, das Vorhaben aber nicht damit stehe oder falle, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden könne. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Mobilfunkmast sei zur Erfüllung der ihm vorwiegend zugedachten Funktion, im Innenbereich gelegene Siedlungsflächen der Gemeinde Durlangen einschließlich der Teilorte Tanau und Zimmerbach mit Telekommunikationsdienstleistungen zu versorgen, nicht auf die geographische Eigenart des von der Klägerin gewählten Standorts im Außenbereich angewiesen. Denn es gebe, wie eine Standortuntersuchung der Klägerin belege, mehrere funktechnisch geeignete Standorte im Innenbereich der Gemeinde Durlangen, an denen diese Funktion ebenso gut erfüllt werden könnte. Der Umstand, dass diese Standorte für die Klägerin zivilrechtlich nicht verfügbar seien, sei in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich sei das Vorhaben unzulässig, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Ob das Vorhaben auch aus anderen Gründen rechtlich unzulässig sei, wie von der Beigeladenen geltend gemacht, bedürfe daher keiner Entscheidung.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Ortsgebundenheit einer der öffentlichen Versorgung dienenden Mobilfunkanlage zu stellen sind. Die Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az: 8 S 1796/10).







§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB lautet: Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.

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